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Hintergrundinfos

Haltung von Greifvögeln und Eulen

Wissenswertes rund um die artgerechte Haltung von Greifvögeln und Eulen.

Die Ostschweiz am 21. Mai 2021

(gemäss Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) und Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1))

Bewilligung

Gemäss Art. 89 der eidg. Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) vom 23. April 2008 dürfen Greifvögel und Eulen nur mit einer Bewilligung gehalten werden.

Die Bewilligung darf nach Art. 95 Abs. 1 TSchV nur erteilt werden, wenn:

• Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;

• die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Wit-terung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind;

• die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege nach Art. 85 erfüllt sind.

Ausbildung

Für die Haltung von Greifvögeln und Eulen ist eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) oder ein Fähigkeitsausweis als Tierpfleger bzw. Tierpflegerin vorgeschrieben. Der Kurs vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung von Greifvögeln und Eulen sowie den schonenden Umgang mit ihnen erforderlich sind. Diese Ausbildung umfasst einen mindestens 40-stündigen Kurs mit praktischen und theoretischen Inhalten sowie ein mindestens dreimonatiges Praktikum.

Anforderungen an die Haltung

Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV).

Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Eine Voliere für 2 Uhus muss über mindestens 30 m2 Grundfläche und ein Volumen von mindestens 90m3

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