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Coronavirus

Kurzarbeit und finanzielle Unterstützung durch den Bund? Wie ist die Rechtslage?

Es gibt verschiedene Massnahmen, die Unternehmen in dieser schwierigen Situation unterstützen sollen. Antworten auf einige der zentralen Fragen rund um das Coronavirus.

Michael Kummer am 18. März 2020

Mit der COVID-19-Verordnung 2 hat der Bundesrat am 13. März 2020 Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und Ausbildungsstätten, private und öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen verboten und festgelegt, dass sich in Restaurations- und Barbetrieben sowie Diskotheken und Nachtclubs einschliesslich des Personals nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig aufhalten dürfen.

Und dann folgte der nächste Schritt: Der Bundesrat hat am 16. März die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung weiter verschärft. Er stuft die Situation in der Schweiz neu als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz ein. Alle Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe sind bis zum 19. April 2020 geschlossen. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittelläden und die Gesundheitseinrichtungen.

Der Einfluss dieser Massnahmen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt ist gravierend. Die fehlenden Umsätze belasten die Arbeitgeber und bereiten ihnen Mühe, die Löhne zu zahlen.

Es gibt verschiedene Massnahmen, die Unternehmen in dieser schwierigen Situation unterstützen sollen, einerseits die Kurzarbeitsentschädigung andererseits weitergehende vom Bund und den Kantonen zur Verfügung gestellte Massnahmen zur finanziellen Unterstützung.

Nachfolgend ein paar Antworten auf einige der zentralen Fragen rund um das Coronavirus:

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Unternehmen, vorübergehende Umsatzeinbrüche abfedern zu können, ohne dass dies sogleich Auswirkungen auf die Beschäftigung hat. Die Einführung von Kurzarbeit soll verhindern, dass Stellen abgebaut werden müssen. Kurzarbeit muss angemeldet werden. Zudem müssen die Arbeitnehmenden der Kurzarbeit schriftlich zustimmen, ansonsten besteht unveränderte Lohnfortzahlungspflicht.

Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des wegfallenden Lohnes (zzgl. Arbeitgeberbeiträge an AHV / IV / EO / ALV). Führt ein Betrieb Kurzarbeit ein und reduziert die Arbeitszeit um 50%, so bekommen die betroffenen Mitarbeiter weiterhin 50% Lohnfortzahlung für die fortgesetzte Arbeitsleistung von 50% sowie 80% Kurzarbeitsentschädigung für die restlichen 50%, um die das Arbeitspensum reduziert wird (somit 40%), insgesamt also 90% Lohn.

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit anmelden. Es gilt eine aufgrund des Coronavirus auf einen Tag reduzierte Karenzfrist.

Finanzielle Unterstützung durch Bund und Kantone

Der Bundessrat hat finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um die Auswirkungen aufgrund der Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus für die Wirtschaft abzufedern.

Neben der Möglichkeit der Kurzarbeit prüft der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung für besonders betroffene Unternehmen (z.B. für Liquiditätsüberbrückung oder Finanzhilfen) im Sinne einer Härtefallregelung von insgesamt bis zu CHF 1 Mrd. Unter Federführung des EFD sollen die diesbezüglichen Modalitäten bis zum 1. April geprüft und die notwendigen Mittel beantragt werden.

Des Weiteren stehen KMU mit finanziellen Engpässen ab sofort bis zu CHF 580 Mio. an verbürgten Bankkrediten zur Verfügung. Zusätzliche CHF 10 Mio. sollen an die Bürgschaftsorganisationen für ausserordentliche Verwaltungskosten gehen. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU können vier anerkannte Bürgschaftsorganisationen Unternehmen jeder Grösse Bürgschaften bis zu CHF 1 Mio gewähren. Die mittels Bürgschaften erhaltenen Bankkredite müssen zurückbezahlt werden. Zudem erleichtert der Bundesrat die Bedingungen für eine Bürgschaft. Bis Ende 2020 will der Bundesrat für neue Bürgschaften die einmaligen Gesuchprüfungskosten und die Risikoprämien der Unternehmen für das erste Bürgschaftsjahr übernehmen.

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Autor/in
Michael Kummer

Michael Kummer ist Senior Partner bei der Stach Rechtsanwälte AG. Kummer studierte Rechtswissenschaften an der Universität St.Gallen und schloss sein Studium Anfang 2005 ab. Bereits während seines Studiums war er Mitgründer eines Jungunternehmens mit Kernkompetenzen in den Bereichen Business Intelligence, e-Commerce und Internet-Applikationen. Im Jahr 2007 erwarb er das st.gallische Anwaltspatent.

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