Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat beschlossen, für sämtliche kantonal genutzten Liegenschaften nur noch Strom aus erneuerbaren Quellen einzukaufen.
Die Abteilung Energie hat dem Regierungsrat einen Bericht mit dem Titel «Optionen für den zukünftigen Stromeinkauf bei kantonal genutzten Gebäuden» vorgelegt. Dieser zeigt die Möglichkeiten der Strombeschaffung am freien Markt auf, hat das mögliche finanzielle Einsparpotenzial erhoben, die angemessene Stromqualität im Rahmen der Vorbildfunktion ermittelt und Empfehlungen zum künftigen Stromeinkauf ausgearbeitet. Diesen Bericht hat der Regierungsrat zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Entscheide getroffen.
Die kantonal genutzten Gebäude ohne Spitäler benötigen jährlich rund 11,5 Gigawattstunden Strom im Wert von etwa 575 000 Franken. Dieser Strom wird von den örtlichen Energieversorgungsunternehmen (EVU) geliefert. Rund 24 Gebäude könnten vom freien Netzzugang Gebrauch machen, da sie einen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 100 Megawattstunden aufweisen.
Bei Gebäuden wird noch sogenannter Graustrom verwendet, also Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen. Teilweise wurde dieser Strom bis 2017 mit dem Einkauf von Thurgauer Solarstromzertifikaten veredelt. Zudem produziert der Kanton vermehrt Solarstrom auf eigenen Gebäuden. Der Regierungsrat hat entschieden, künftig nur noch Strom aus erneuerbaren Quellen für die von der kantonalen Verwaltung genutzten Gebäude einzukaufen. Um die hohe Qualität sicherzustellen, wird ein angemessener Teil Thurgauer Naturstrom vom Elektrizitätswerk Thurgau (EKT) zugekauft. Damit nimmt er seine Vorbildfunktion wahr, wie sie im Gesetz über die Energienutzung festhalten ist. Teilweise kann der Kanton diese Vorgabe durch die weitere Erstellung eigener Solarstromanlagen sowie den Bezug einer bestimmten Menge Strom vom Solarstrompool erfüllen.
Auf die Strombeschaffung auf dem freien Markt verzichtet der Regierungsrat hingegen vorläufig. Gemäss seiner Einschätzung birgt diese Strombeschaffung nebst Vorteilen auch Risiken. So ist ein Wechsel an den freien Markt endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden. Ausserdem unterliegt der Stromeinkauf grundsätzlich dem Vergaberecht und ein Wechsel an den freien Markt könnte bei den EVU für Unmut sorgen, da dadurch ihre Situation verschlechtert würde.
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