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Gesetzesentwurf

Observation verankern

Die Observation bei Verdacht auf missbräuchlichen Sozialhilfebezug soll gesetzlich verankert werden.

Die Ostschweiz am 28. Februar 2020

Die Überwachung von Hilfsbedürftigen bei Verdacht auf missbräuchlichen Sozialhilfebezug soll gesetzlich verankert werden. Dazu braucht es eine Änderung des Sozialhilfegesetzes. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf schickt der Thurgauer Regierungsrat nun in eine externe Vernehmlassung.

Ursprung der nun geplanten Änderung des Sozialhilfegesetzes ist eine Motion im Grossen Rat vom Februar 2018. Der Regierungsrat wurde beauftragt, das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe dahingehend zu ergänzen, dass die Überwachung von Hilfsbedürftigen bei Verdacht auf missbräuchlichen Sozialhilfebezug im Sinne einer Observation ermöglicht wird. Die Motion wurde im März 2019 für erheblich erklärt. Bislang fehlen formell-gesetzliche Grundlagen für eine verdeckte Überwachung. Aufgrund des Eingriffs in die Privatsphäre ist diese aber zwingend nötig und soll nun mit der Revision des Sozialhilfegesetzes für den Kanton Thurgau im Bereich der Sozialhilfe geschaffen werden.

Im Gesetz soll unteranderem bestimmt werden, wer eine Observation anordnen darf und wie diese durchzuführen ist sowie welche Voraussetzungen für eine Observation vorhanden sein müssen. Observationen müssen stets verhältnismässig sein und kommen erst als letztes Mittel in Frage, um einen begründeten Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch zu klären. Observationen auf gut Glück sind nicht zulässig. Die Rechte der observierten Person sind stets zu achten, so darf eine Überwachung beispielsweise nur an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgen. Zudem darf die Observation nur von einer zugelassenen Person durchgeführt werden. Dafür plant der Regierungsrat auf Verordnungsstufe eine Bewilligungspflicht einzuführen. Weiter sollen im Gesetz die Rechte der observierten Person sowie die Berichterstattung der Fürsorgebehörden an den Kanton sowie die finanziellen Auswirkungen für den Kanton geregelt werden.

Die externe Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf dauert bis am 31. Mai 2020. Die Gesetzesänderung soll im Sommer 2021 in Kraft treten.

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