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Kanton Thurgau

Regierungsrat passt das kantonale Härtefallprogramm an

Nach eingehender Diskussion hat der Regierungsrat entschieden, das Härtefallprogramm mit einer Botschaftsergänzung anzupassen, und schlägt insbesondere vor, die Grenze von mindestens drei Vollzeitstellen auf mindestens 100 Stellenprozente zu senken.

Die Ostschweiz am 20. Januar 2021

Im Dezember 2020 hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau dem Grossen Rat die Botschaft betreffend Urnenabstimmungen und Härtefallprogramm Kanton Thurgau unterbreitet. Mittlerweile hat sich bei den Härtefällen ein Teil der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen geändert, zudem wurde die Botschaft von der Kommission zur Vorberatung aller Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 beraten. Nach eingehender Diskussion hat der Regierungsrat entschieden, das Härtefallprogramm mit einer Botschaftsergänzung anzupassen, und schlägt insbesondere vor, die Grenze von mindestens drei Vollzeitstellen auf mindestens 100 Stellenprozente zu senken. Die vorberatende Kommission beantragt dem Grossen Rat einstimmig, das angepasste Härtefallprogramm zu genehmigen.

Im sogenannten Covid-19-Gesetz ist unter anderem geregelt, dass der Bund zusammen mit den Kantonen Unternehmen, die von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, finanziell unterstützen kann. Die Gesamtsumme der Unterstützung von Bund und Kantonen beläuft sich derzeit auf 2,5 Milliarden Franken (Stand 19. Januar 2021). Der Anteil des Bundes an diesen Kosten beträgt 50 Prozent für die erste Tranche von 400 Millionen Franken, 80 Prozent für die zweite Tranche von 600 Millionen Franken und 67 Prozent für die dritte Tranche von 750 Millionen Franken.

Für die Umsetzung, den Vollzug und das Reporting sind die Kantone zuständig. Im Kanton Thurgau werden die Mittel für ein kantonales Härtefallprogramm dem nicht ausgeschöpften Covid-Spezialfonds entnommen. Der kantonale Anteil des Härtefallprogramms umfasst aktuell maximal 18 Millionen Franken, der Bund steuert zum Härtefallprogramm einen Beitrag in der Höhe von maximal 31,8 Millionen Franken bei (Stand 19. Januar 2021). Der Regierungsrat hat betont, dass er wenn nötig bereit ist, sämtliche Gelder von Bund und Kanton auszuschöpfen.

Am 13. Januar 2021 beschloss der Bundesrat weitere Änderungen am Härtefallprogramm. Neu gelten Unternehmen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 ihren Betrieb auf behördliche Anordnung für mindestens 40 Kalendertage schliessen müssen, automatisch als Härtefälle und müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse nicht mehr erbringen. Auch im Hinblick auf weitere administrative Anforderungen müssen diese Betriebe weniger Nachweise erbringen als die übrigen Härtefälle. Weiter können Unternehmen neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der vergangenen zwölf Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Schliesslich entschied der Bundesrat, die 750 Millionen Franken «Bundesratsreserve», die das Parlament im Covid-19-Gesetz vorsieht, auch für die kantonalen Härtefallprogramme einzusetzen und damit die ersten drei Mitteltranchen weiter zu ergänzen. Über die Aufteilung auf die Kantone wird er später entscheiden.

Voraussetzungen wurden angepasst

Damit ein Unternehmen im Kanton Thurgau als Härtefall gilt, hat es nachzuweisen, dass es direkt und unmittelbar durch eine staatlich angeordnete Massnahme zur Pandemiebekämpfung betroffen ist oder war, einen gesamthaften Personalbestand von mindestens 100 Stellenprozenten ausweist und Covid-Kredite (sofern vorhanden) vollständig ausgeschöpft hat. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 auf behördliche Anordnung hin für mindestens 40 Kalendertage schliessen müssen, gelten vereinfachte Anspruchsvoraussetzungen. Insbesondere wird auf den Nachweis der direkten und unmittelbaren Betroffenheit verzichtet.

Damit ist der Regierungsrat nach eingehender Diskussion auf seinen Entscheid zurückgekommen, dass der Personalbestand mindestens bei 300 Stellenprozenten liegen muss. «Der Kanton Thurgau wird geprägt von Kleinstunternehmen, diese sind nun nicht mehr ausgeschlossen. Wir führen nach wie vor keine Einschränkung der Branche ein, ein Härtefall, egal aus welcher Branche, hat ein Antragsrecht, auch wenn wir dadurch eine sehr hohe Zahl von Gesuchen zu bearbeiten haben werden», sagt Regierungspräsident Walter Schönholzer. Die Kommission zur Vorberatung aller Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 begrüsst diese Änderung und hat dem kantonalen Härtefallprogramm anlässlich seiner heutigen Sitzung (Mittwoch, 20. Januar 2021) einstimmig zugestimmt. Der Grosse Rat wird die Vorlage am 27. Januar 2021 beraten.

Als Grundlage zur Bemessung der Entschädigung dienen die liquiditätswirksamen Aufwände eines Betriebs für den Zeitraum der Betriebsschliessung oder Betriebseinschränkung, soweit diese nicht bereits durch eine andere Hilfsmassnahme abgedeckt sind. Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie alle bereits bestehenden Hilfsinstrumente ausgereizt und alle zumutbaren Anstrengungen zur Minderung ihres wirtschaftlichen Schadens unternommen haben. Entschädigungen werden ausschliesslich in Form von Darlehen ausbezahlt. Diese belaufen sich auf maximal 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 (maximal 500 000 Franken), sind nachrangig und zinslos auf zehn Jahre befristet. Die Plafonierung von 500 000 Franken wurde bewusst gewählt, um der Thurgauer Wirtschaftsstruktur mit den zahlreichen Kleinst- und Kleinunternehmen Rechnung zu tragen. Ab Juli 2021 erhalten die Antragssteller die Möglichkeit, ein weiteres Gesuch auf Umwandlung von maximal 75 Prozent der Darlehenssumme in nicht rückzahlbare Beiträge einzureichen. Mit den Darlehen in einer ersten Phase sind also A-fonds-perdu-Beiträge in einem zweiten Schritt nicht ausgeschlossen. Die Antragssteller haben dabei nachzuweisen, dass sich ihre wirtschaftliche Situation nicht oder zumindest nicht wesentlich genug verbessert hat, um in der Lage zu sein, das Darlehen vollständig zurückzuzahlen. Gesuche können bei der Härtefallabteilung des Amts für Wirtschaft und Arbeit ab dem 1. Februar 2021 eingereicht werden.

Schulwahlen an der Urne möglich

Neben dem Härtefallprogramm bilden auch die Urnenabstimmungen in Schulgemeinden Thema der Botschaftsergänzung. Aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie erlaubt der Regierungsrat den Schulgemeinden, für die Gesamterneuerungswahlen statt Schulgemeindeversammlungen ausserordentliche Urnenabstimmungen durchzuführen, auch wenn die betreffende Gemeindeordnung dies nicht vorsieht. Auch diese Notstandsmassnahme gemäss § 44 der Kantonsverfassung wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

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