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Vorfall in Raststätte vor Gericht

«Schnäbi-Gucker» wird freigesprochen - und der Steuerzahler blecht

Weil er angeblich auf einer Autobahnraststätte den schnellen Sex suchte, musste sich ein 40-jähriger Mann vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verantworten. Die Beweislage war dünn, der Strafbefehl unsorgfältig formuliert, die Aussagen widersprüchlich - und am Ende erfolgte ein Freispruch.

Michel Bossart am 18. Dezember 2019

Eigentlich ist es recht erstaunlich, was so alles den Staatsapparat in Bewegung setzen und dann vor dem Richter landen kann: Vor dem Einzelrichter Hans Willi vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland musste sich ein 40-jähriger Südamerikaner verantworten, der am 8. Juni 2018, um zirka 21.30 Uhr, auf dem WC der Autobahnraststätte «Walensee Bergsboden» einem anderen Mann auf den Penis geschaut hat. Laut Strafbefehl soll sich der in der Region wohnhafte Beschuldigte am Pissoir neben den Strafkläger gestellt haben und ihn dabei «lasziv angeschaut» haben. Der Beschuldigte habe dann «vor dem Geschädigten an seinem eigenen Glied herumhantiert», wie es im Strafbefehl weiter heisst.

 Diese Szene muss den zirka 30-jährigen Schweizer Privatkläger aus dem Kanton Zürich nachhaltig und dergestalt verstört haben, dass er vier Tage später bei der Polizei in Zürich Anzeige erstatte. Als der Strafkläger nämlich fertig gepinkelt hatte und aus dem Autobahn-WC wieder in seinen Wagen stieg, hat er das Auto samt Autonummer des Beschuldigten fotografiert und so war es ein Leichtes, den vermeintlichen Exhibitionisten ausfindig zu machen. Exhibitionisten? Ja, denn für die Staatsanwaltschaft war das Exhibitionismus und der Beschuldigte sollte darum mit einer aufgeschobenen Geldstrafe von 150 und einer Busse von 200 Franken bestraft werden. Hinzu kommen die Verfahrenskosten von 350 Franken.

Das wollte der Beschuldigte nicht einfach so hinnehmen und erhob Einspruch.

Einzelrichter Willi machte gleich zu Beginn der Verhandlung klar, dass allenfalls auch eine Verurteilung wegen «sexueller Belästigung» in Frage komme und stellte dem Beschuldigten im Anschluss Fragen zum Vorfall. Der in eingetragener Partnerschaft lebende Südamerikaner antwortete bestimmt und in Englisch: Er sei auf dem Nachhauseweg gewesen, von wo wisse er nicht mehr, und habe dringend pinkeln müssen. Darum habe er angehalten und die Toilette aufgesucht. Ob er oder der Strafkläger zuerst in der Toilette gewesen war, das wisse er ebenfalls nicht mehr. Er habe sich an freie Schüssel gestellt und sein Geschäft erledigt. Dabei habe er den Kopf um 90 Grad gedreht und aus den Augenwinkeln und durch den Spiegel auf den Penis des Strafklägers geschaut.

Der Geschädigte habe das gemerkt und erbost reagiert. Sofort habe sich bei ihm entschuldigt, meinte der Beschuldigte weiter: «Ich habe geschaut. Das war ein Fehler und tut mir leid», sagte er. Weder habe er lüstern geschaut noch masturbiert, wehrte er sich. Warum er denn denke, dass der Strafkläger die ganze Mühe dieses Verfahren auf sich nehmen würde, wenn es lediglich zu diesem kurzen Zwischenfall gekommen sein sollte, wollte der Richter vom Beschuldigten wissen. Diese hypothetische Frage war reichlich eigenartig, sass der Privatkläger samt Anwalt ja ebenfalls im Raum, wurde aber während des gesamten Prozesses nicht einmal zum Vorfall befragt. Der Beschuldigte liess sich nicht auf Spekulationen ein und antwortete einfach, dass er das nicht wissen könne.

Im Plädoyer zerpflückte der Verteidiger dann die Vorwürfe der Anklageschrift und rechnete vor, dass die Anschuldigungen weder zeitlich noch räumlich überhaupt möglich gewesen sein könnten. Es folgten Exkurse über Steh- und Drehwinkel an Pissoirs, Pinkelpositionen, Masturbationsbewegungen, Cruising auf Autobahntoiletten und dergleichen. Summa summarum: Exhibitionismus sei die bewusste Zurschaustellung von Geschlechtsteilen aus sexueller Motivation und das könne es wegen der baulichen Begebenheiten und der engen Platzverhältnisse gar nicht gewesen sein. Sein Mandant habe bloss durch den Spiegel auf den Penis des Privatklägers geäugt, was für diesen verständlicherweise sehr wohl unangenehm gewesen sei, doch das alleine sei noch keine Straftat.

Da es bei diesem Vorfall keine Zeugen gab, musste sich der Einzelrichter auf die Aussagen des Privatklägers, die er im Rahmen der früheren Einvernahmen gemacht hatte, und auf diejenigen des Beschuldigten stützen.

Einzelrichter Willi kam zum Schluss, dass er die Aussagen beider Seiten für gleichermassen glaubhaft halte. In solchen Fällen muss er nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» ebendiesen laufen lassen. So sprach er den Südamerikaner vom Vorwurf des Exhibitionismus frei; die Kosten der Verteidigung von über 10'000 Franken bezahlen die st. gallischen Steuerpflichtigen.

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Autor/in
Michel Bossart

Michel Bossart ist Redaktor bei «Die Ostschweiz». Nach dem Studium der Philosophie und Geschichte hat er für diverse Medien geschrieben. Er lebt in Benken (SG).

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