Nachdem ein Hund mehrfach Personen gebissen hat, verfügte der zuständige Bezirksrat die Beseitigung des Hundes. Die Standeskommission Innerrhoden hat die Sache zur weiteren Abklärung oder zur Anordnung einer anderen Massnahme an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Frühsommer 2017 biss der fragliche Hund eine Person in die Wade. Hierauf wurde der Hundehalter verwarnt. Im Sommer 2017 kam es erneut zu einem Hundebiss. Die Vorinstanz verfügte darauf eine Leinenpflicht.
Trotzdem biss der Hund im Juli 2018 erneut eine Passantin. Gegen die daraufhin erlassene Verfügung des Bezirksrats, das Tier sei zu beseitigen, wurde bei der Standeskommission Rekurs erhoben.
Nach Art. 10 des kantonalen Hundegesetzes muss der Bezirksrat Massnahmen ergreifen, wenn ein Hundehalter seinen Pflichten nicht nachkommt, vom Hund eine Bedrohung ausgeht oder bei diesem Verhaltensauffälligkeiten wie Bösartigkeit oder ausserordentliche Gefährlichkeit bestehen.
Als Massnahmen kommen insbesondere Weisungen, die Durchführung eines Wesenstests sowie die Anordnung eines Hundehalter- oder eines Erziehungskurses in Betracht. In schwerwiegenden Fällen kann auch die Beseitigung des Hunds angeordnet werden.
Gemäss den Arztmeldungen zu den drei Bissen handelte es sich jedes Mal um nicht allzu gravierende Vorfälle. Die Blessuren wurden in den Meldeformularen als Hautperforation, Prellung, Hämatom, Schwellung, Kratzer oder Schramme beschrieben.
Es handelte sich auch in keinem Fall um Attacken mit mehreren Bissen. Jedes Mal wurde lediglich einmal gebissen.
Aufgrund dieser Sachlage konnte die Standeskommission das Vorliegen eines schwerwiegenden Falls nicht bestätigen.
Die Sache wurde daher an den zuständigen Bezirksrat zurückgegeben, damit Sachverhaltsergänzungen vorgenommen oder eine andere Massnahme angeordnet werden können.
Für den Nachweis eines schwerwiegenden Falls kann beispielsweise ein Wesenstest durchgeführt werden. Bis eine andere Massnahme verfügt ist, muss der Hund einen Maulkorb tragen.
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