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Konsequenter Systemmissbrauch

Täterschutz durch korrupte Staatsanwälte?

Als normaler Bürger geht man davon aus, dass Strafverfahren gesetzeskonform und frei von Interessenskonflikten ablaufen. Was ist aber, wenn die Gesetze einen Täterschutz durch befangene Staatsanwälte nicht nur ermöglichen, sondern fördern?

Josip Sunic am 16. März 2023

In meinem Fall musste ich faktisch die gesamte Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs etc. anzeigen. Der Vorwurf: Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte schützen Remo Bienz von der Fortimo und Markus Schultz von der Advokatur 107 vor der Strafverfolgung und missbrauchen die Schweizerische Strafprozessordnung, um dies zu erreichen.

Strafverfahren

Im Schweizer Strafrecht herrscht ein Verfolgungszwang (Art. 7 StPO). Dies bedeutet, dass die Strafbehörden verpflichtet sind, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Strafbehörden klären aufgrund des Untersuchungszwangs (Art. 6 StPO) von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Zusammengefasst sollten Strafverfahren folglich die Regel und nicht die Ausnahme sein.

Der jährliche Durchschnittslohn in der Staatsanwaltschaft liegt bei 150'000 Franken, wobei auch ein Lohn von 200'000 Franken keine Ausnahme ist. Die Beamten der Strafverfolgungsbehörden werden vom Steuerzahler gut für ihre Arbeit bezahlt.

Ein Strafverfahren kann auf vier Arten erledigt werden: Mit einer Nichtanhandnahme, mit einer Einstellung, mit einem Strafbefehl oder mit einer Anklage.

Strafbefehl und Einstellung

Ein Strafverfahren wird eröffnet, weil jemand Anzeige erstattet, einen Strafantrag stellt oder die Strafverfolgungsbehörden selbst eine Untersuchung für notwendig erachten. Ausser im Strafbefehlsverfahren verfügt die Staatsanwaltschaft über keine gerichtlichen Befugnisse, wobei auch Strafbefehle eigentlich nur Urteilsvorschläge sind. Das Problem mit Strafbefehlen, respektive die zu grosse Macht der Staatsanwaltschaft, wurde bereits oft medial thematisiert. Der Beobachter führt sogar eigens eine Rubrik dafür.

Kurz zusammengefasst werden unschuldige Personen verurteilt, weil die Staatsanwaltschaften unhaltbare Strafbefehle erlassen. Für die betroffenen unschuldigen «Straftäter» hat dies teils gravierende Folgen, da auch Freiheitsstrafen ohne Beizug eines Gerichts ausgesprochen werden können. Selbst kleinste Bagatellen werden aufgrund des Untersuchungs- und Verfolgungszwangs konsequent verfolgt. Eine Beschwerde gegen einen solchen Strafbefehl muss innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen erfolgen; danach ist der Strafbefehl rechtskräftig. Gerne werden solche Strafbefehle auch mal fünf Tage vor Weihnachten oder Ostern verschickt, so dass es für die «Straftäter» unmöglich ist, einen Anwalt beizuziehen.

Es ist gang und gäbe, dass Personen einen Strafbefehl erhalten, weil sie zum Beispiel aus dem Ausland eine markenlose Tasche bestellt haben, der Lieferant aber eine gefälschte Markentasche verschickt hat. Oder ein Katzenspielzeug bestellt wurde, das sich als illegaler Laserpointer entpuppt.

Wenn die Staatsanwaltschaft nach abgeschlossener Untersuchung der Meinung ist, dass kein strafbares Verhalten vorliegt, kann sie die Strafuntersuchung auch mit einer Einstellung erledigen.

Anklage

Nach Abschluss der Untersuchung und erhärtetem Tatverdacht wird durch die Staatsanwaltschaft Anklage beim Gericht erhoben, sofern die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl erlassen kann. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 StPO). In der Schweiz herrscht kein gesetzlicher Anklagezwang, wobei die Rechtsprechung bestätigt hat, dass der Grundsatz «in dubio pro duriore» gilt: Im Zweifelsfall muss Anklage erhoben werden, sofern nicht eindeutig feststeht, dass kein strafbares Verhalten vorliegt. Abgesehen von der Staatsanwaltschaft hat keine andere Behörde oder Person die Kompetenz, strafrechtliche Anklage bei einem Gericht zu erheben.

Urteil

Wie gefährlich Gerichtsverhandlungen sein können, wissen wir alle aus Hollywood-Filmen: Sobald es um viel Geld und organisierte kriminelle Machenschaften geht, müssen Zeugen unter Polizeischutz gestellt werden. Kein krimineller hat Interesse daran, im Gefängnis zu landen und wird alles unternehmen, um das Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Sei dies durch Drohungen, Bestechungen, der Manipulation von Beweismitteln oder mit der Ermordung von Kronzeugen. Bei Bedarf werden mutmassliche Straftäter deshalb in Untersuchungs- und später Sicherheitshaft gesteckt.

Nach der Gerichtsverhandlung wird das Urteil gefällt. Genauso wie in Hollywood-Filmen, passiert dies auch in der Schweiz. Sowohl die anklagende Staatsanwaltschaft, das Opfer, als auch die beschuldigte Person können gegen das Urteil Berufung einlegen. Dies ist, respektive sollte, der normale Lauf einer Strafuntersuchung sein. Dauer: ein bis zwei Jahre für die Untersuchung, die Anklage und das Gerichtsverfahren. Eventuell ein bis zwei Jahre obendrauf bei komplexeren Delikten.

Nichtanhandnahmen

Was aber, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen reiche und mächtige Personen im Keim erstickt und es deshalb gar nie zu einer Untersuchung, einer Anklage und einer Gerichtsverhandlung kommt? Würden Sie nein sagen, wenn ihnen ein Krimineller zum Beispiel fünf Millionen Schweizer Franken in bar anbietet, um eine Strafuntersuchung zu verhindern, bei der es um eine Deliktsumme von fünfzig Millionen Schweizer Franken geht? Auch ein Beamter der Staatsanwaltschaft müsste wohl ein paar Jahrzehnte sparen und gut anlegen, um einen solchen Betrag verfügbar zu haben.

Leider bietet die Schweizerische Strafprozessordnung mit der Nichtanhandnahmeverfügung eine Steilvorlage für die Begünstigung von reichen und mächtigen Straftätern, denen niemand auf die Füsse treten will. Aufgrund einer solchen Nichtanhandnahmeverfügung kommt es gar nicht erst zu einer Strafuntersuchung. Dieses Instrument wurde vom Gesetzgeber eingeführt, damit Strafuntersuchungen zu Straftaten, die gar keine sind, gar nicht erst behandelt werden müssen. Konkret ist in Art. 310 StPO folgendes festgehalten:

«Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:

a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;

b. Verfahrenshindernisse bestehen;

c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.»

Art. 8 StPO regelt den Verzicht auf ein Strafverfahren, wobei dies vorliegend nicht relevant ist. Vereinfacht gesagt soll Art. 310 StPO bewirken, dass nicht jeder oder jede jeden oder jede wegen jedem Nonsens anzeigt und die Strafverfolgungsbehörden dies auch noch untersuchen müssen. So macht man sich z.B. nicht strafbar, wenn man jemandem sagt, dass der eigene Chef ein inkompetenter Chef ist, wohl aber, wenn man erzählt, dass der eigene Chef eine hinterlistige Person ist. Oft ist dies eine feine Gratwanderung, wobei im Zweifelsfalle durch die Staatsanwaltschaft untersucht und Anklage erhoben werden muss.

Rollentausch

Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung kann der Privatkläger, also die geschädigte Person, eine Beschwerde einreichen. Im Kanton St. Gallen ist für solche Beschwerden die Anklagekammer zuständig. Die Verfahrensdauer solcher Beschwerden beträgt sechs bis zwölf Monate. Bei einer Abweisung der Beschwerde durch die Anklagekammer kann beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde erhoben werden. Hier liegt die Verfahrensdauer gerne bei ein bis zwei Jahren. Nicht nur wird auf diese Weise das Beschleunigungsgebot gem. Art. 5 StPO ausgehebelt, indem eine zwingend nötige Strafuntersuchung um zwei bis drei Jahre verzögert wird, auch wird die geschädigte Person oder das Opfer wird in die Klägerrolle gezwungen und muss faktisch die Arbeit der Staatsanwaltschaft übernehmen:

Die Gesamtkosten für die geschädigte Person betragen je nach Komplexität der Verfahren zehn-, oder gar hunderttausende Schweizer Franken. Ohne diesen Aufwand kommt es trotz des Untersuchungs- und Verfolgungszwanges gar nie zu einer Untersuchung der angezeigten Straftaten durch die Staatsanwaltschaft.

Wenn alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tatsächlich über alle Zweifel erhaben wären, dann bräuchten wir keine Strafgerichte. Es gibt einen guten Grund, weshalb auch im Strafbefehlsverfahren Maximalstrafen vorherrschen, welche die Staatsanwaltschaft nicht in eigener Kompetenz überschreiten darf. Umgekehrt kann aber ein einzelner Staatsanwalt einen Straftäter jahrelang vor einer Strafuntersuchung schützen, so dass dieser Straftäter nie eine Anklage, geschweige denn eine Verurteilung durch ein Gericht befürchten muss.

Selbst wenn die Beschwerde beim Bundesgericht Erfolg hat, was sehr unwahrscheinlich ist, dann beginnt nach jahrelangem Kampf gegen die Strafverfolgungsbehörden das, was eigentlich längst hätte abgeschlossen sein müssen, nämlich die Untersuchung der angezeigten Straftaten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat man sich die Staatsanwaltschaft aber bereits zum Feind gemacht. Zudem hatte der Täter einige Jahre Zeit für die Manipulation von Beweismitteln und die Beeinflussung von Zeugen.

Die Staatsanwaltschaft kann dann während der laufenden Strafuntersuchung jederzeit eine Einstellung der Strafuntersuchung verfügen. Dies hat zur Folge, dass wiederum eine Beschwerde bei der Anklagekammer und anschliessend beim Bundesgericht eingereicht werden muss, wodurch die Strafuntersuchung erneut um mehrere Jahre verzögert wird.

Die Strafverfolgungsbehörden können dieses Perpetuum mobile ausnützen, um Personen vor der Strafverfolgung zu entziehen, ohne je Konsequenzen befürchten zu müssen. Was hindert kriminelle Organisationen daran, gezielt Personen auszubilden und als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einzusetzen, damit sich die Drahtzieher straffrei halten können? Nichts.

Konsequenter Systemmissbrauch

Reiche Menschen verfügen über Macht. Sei dies aufgrund von Ämtern, Freundschaften (gekauften und echten), Abhängigkeitsverhältnissen, Clubmitgliedschaften und vielen weiteren Faktoren. Je grösser der Reichtum einer Person ist, umso mehr Macht hat sie.

Es gibt diverse Personen und Gruppen in der Schweiz, von denen ganze Regionen abhängen: Sei dies, weil man in einer ihrer Immobilien zu Miete wohnt, geschäftliche Beziehungen bestehen, ein Familienmitglied in einem diesen Personen gehörenden Unternehmen arbeitet oder man politische Ambitionen hat und genau weiss, dass die eigene Karriere bei einem Angriff auf eine solche Person beendet ist. In der Regel sind solch wichtige Personen keine Millionäre, sondern Milliardäre.

Problematisch wird dies, wenn diese Macht dazu missbraucht wird, um Straftaten zu vertuschen. Was ist, wenn die Straftäter und ihre «Freunde» Ämter in Gemeinden, im Kanton, in den Gerichten und in den Strafverfolgungsbehörden gleich selbst besetzen? Selbst die Mafia konnte von solchen Zuständen nur träumen. Im Kanton St. Gallen herrschen solche Verhältnisse aber vor.

Konkretes Fallbeispiel

Bei den von mir angezeigten, durch Remo Bienz von der Fortimo begangene mutmassliche Straftaten handelt es sich um Delikte mit einer mir entstandenen Schadensumme von über zehn Millionen Schweizer Franken. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen verzögert und verhindert seit Jahren die Strafuntersuchung. Sei dies mit Nichtanhandnahmen, Sistierungen oder anderen prozessualen Tricks.

Die Streitigkeit zwischen mir und Remo Bienz lässt sich einfach zusammenfassen: 2017 war ich wegen eines Burnouts in stationärer psychiatrischer Behandlung. Einen Tag, nachdem ich die Klinik verlassen hatte und nach wie vor zugedröhnt war, hat mir Remo Bienz die von mir gegründete Prime Computer AG zum Nennwert von CHF 100'000.00 abgenommen. Er hatte die Prime Computer AG damals selbst mit realistisch sieben Millionen Schweizer Franken bewertete. Ein Schaden von mind CHF 7 Millionen. Mit Zinsen sind es mittlerweile über zehn Millionen Schweizer Franken. Sämtliche Vorwürfe, welche ich erhoben habe, liegen schwarz auf weiss belegt in den Akten der Strafverfolgungsbehörden. Die Kaufverträge für die Aktien wurden rückdatiert, damit später behauptet werden kann, dass der Erwerb zum Nennwert lange vor dem stationären Klinikaufenthalt erfolgt ist. Hierbei handelt sich um keine Aussage-gegen-Aussage, sondern um schriftlich nachgewiesene Tatsachen. Strafuntersuchung? Untersuchungshaft? Anklage? Fehlanzeige.

Der Schaden, der mir entstanden ist, ist aber noch grösser:

Remo Bienz hatte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien zum Nennwert bereits grosse Beträge für den Erwerb von Aktien der Prime Computer AG an mich bezahlt. Diese wurden dann aber auf Papier in eine Darlehensforderung umgewandelt. Zusätzlich bezahlte Remo Bienz fast eine Million Schweizer Franken an Dritte, um auch ihre Aktien der Prime Computer AG zu erhalten. Auf Papier schuldete ich ihm plötzlich auch diesen Betrag. Nur schon aus der Übernahme der Rückkaufpreise, welche Remo Bienz an Dritte bezahlt hatte und dem Weiterverkauf der Aktien an ihm zum Nennwert ist mir ein Schaden von fast einer Million Schweizer Franken entstanden.

Es handelt sich um riesige Beträge, wobei grosse Geldsummen das Motiv gewesen sein dürften: Die Prime Computer AG hatte realistische Aussicht auf einen Auftrag mit einem Volumen von mehreren hundert Millionen Franken. Dies hätte zu einem Verkauf des Unternehmens für eine halbe Milliarde Schweizer Franken oder mehr geführt. Wie viele Ämter und Beamte man wohl damit kaufen kann?

Im Erfolgsfall hätte Remo Bienz den ganzen Gewinn kassiert und eine Darlehensforderung gegen mich gehabt, im Falle des Misserfolgs hätte er immer noch eine verzinste Forderung gegen mich gehabt. Was macht die Staatsanwaltschaft? Seit Jahren nichts, sie hat die Strafuntersuchung sistiert.

Drohung, Diskreditierung und finanzieller Ruin

Ich habe jahrelang geschwiegen und mich ausnützen lassen, weil man mir damit gedroht hat, meine damaligen psychischen Probleme publik zu machen und mir so als Unternehmer zu schaden. Seit ich Strafanzeige gegen Remo Bienz erstattet habe, wird mein gesamtes privates und geschäftliches Umfeld mit eingeschriebenen Briefen und Telefonaten zugedeckt, um mich als vollkommenen Psychopathen darzustellen. Er hat mehr Glück als Verstand, dass ich nicht wirklich ein Spinner bin, denn sonst würde ich die ganze Angelegenheit auf andere Art und Weise erledigen. Sich selbst bezeichnet er bis heute als Helfer und Wohltäter. Danke für die Hilfe, mein Freund.

Gleichzeitig wurde mir damit gedroht, dass man mich über einen Betrag von fast vier Millionen Schweizer Franken betreibt und mich so in den Ruin treibt. Sprich, über die ursprünglichen Kaufpreiszahlungen von Remo Bienz an mich und Dritte sowie über Beträge, welche z.B. die Fortimo an Dritte bezahlt hat und gar nichts mit mir zu tun haben. Natürlich hat mich Remo Bienz sofort betrieben, als er Wind davon bekommen hat, dass ich eine Strafanzeige gegen ihn einreichen werde.

Dank einer provisorischen Rechtsöffnung, wegen welcher ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen Remo Bienz geführt wird, bin ich seit Mitte 2022 wirtschaftlich vollständig blockiert. Bis heute musste er nicht belegen, dass ich ihm etwas schulde, hat aber erreicht, dass ich weder Anwälte, Prozesskosten oder meinen eigenen Lebensunterhalt bezahlen kann und darf. Ja, es ist in der Schweiz tatsächlich möglich, jemanden zu pfänden, ohne dass man überhaupt belegen musste, dass diese Person einem tatsächlich Geld schuldet. Es reicht aus, wenn man jemandem eine Pistole an den Kopf hält und diese Person einen Darlehensvertrag unterschreibt. Einmal mehr wird die geschädigte Person in die Klägerrolle gezwungen und muss eine Aberkennungsklage einreichen, um die provisorische Pfändung loszuwerden, weil die Staatsanwaltschaft den mutmasslichen Straftäter gewähren lässt und keine Massnahmen trifft, weil die Strafuntersuchung entweder sistiert oder nicht an Hand genommen wurde.

Verfilzt und zugenäht

Der Umstand, dass es sich bei einem der mutmasslichen Straftäter, Markus Schultz von der Advokatur 107, um einen Richter der Anklagekammer St. Gallen, also der Beschwerdeinstanz in Strafsachen, z.B. gegen besagte Nichtnanhandnahmeverfügungen handelt, dieser Richter auch noch die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt und den anderen mutmasslichen Straftäter, Remo Bienz, vor seiner eigenen Behörde vertritt, zeigt, dass die ganze Angelegenheit bis zum Himmel stinkt.

Dass auch noch mutmasslich Zeugen genötigt werden und auch dies von der St. Galler Staatsanwaltschaft und Anklagekammer nicht nur mutmasslich geschützt, sondern gefördert wird, verkommt in Anbetracht der ganzen Geschichte fast zur Nebensache.

Ist ein solch aristokratisches Strafrechtssystem wirklich das, was man sich wünscht? Aufgrund der systematischen Vorgehensweise der St. Galler Strafverfolgungsbehörden wage ich zu bezweifeln, dass es sich bei meinem Fall um einen Einzelfall handelt.

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Josip Sunic (*1990) ist Gründer des Schweizer PC-Herstellers Prime Computer AG sowie des Startups AppArranger AG, einer Buchungsplattform für Dienstleistungen. Daneben ist er Mitglied des Expertenkomitees von Startfeld, dem Ostschweizer Förderverein für Startups.

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