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Schriftlicher Beleg

Zugang verweigert trotz Maskendispens: Jetzt liegt der Beweis vor

Eine Frau kann aufgrund ihrer Befreiung von der Maskenpflicht einen wichtigen medizinischen Termin nicht wahrnehmen. Die betreffende Firma sagt, die Frau habe sich geweigert, das entsprechende Attest vorzulegen. Schriftlich dokumentiert ist aber das Gegenteil.

Stefan Millius am 11. Mai 2021

Ganz bewusst hat der Bund die von ihm verordnete weitgehende Maskenpflicht verknüpft mit der Möglichkeit, ihr zu entgehen. Zu gross wäre die Gefahr gewesen, Menschen auszuschliessen, die aus medizinischen Gründen nicht laufend in eine Maske atmen und ihre eigene Umluft wieder einatmen können. Was, nebenbei bemerkt, für niemanden vorteilhaft ist. Ebenfalls klar ist, dass man als Besitzer eines Attests nicht verpflichtet ist, dieses jedem, der danach fragt, vorzulegen. Hier muss Treu und Glauben herrschen.

Doch unterm Strich hat das wenig gebracht. Von der SBB sind viele Fälle dokumentiert, in dem Zugpersonal der festen Überzeugung war, das Attest einsehen zu dürfen. Und auch Ladenbesitzer bringen diese Forderung immer wieder auf.

Im von uns gezeigten Fall einer Frau, die ein medizinisches Gutachten benötigt hätte (nachzulesen hier), war es eine St.Galler Firma, die auf die Maskenpflicht als Teil ihres Hausrechts pochte. Die betroffene Frau sagt, sie habe ihre Maskendispens vorgelegt, doch die Angestellten des «Swiss Medical Assement and Business Center», kurz SMAB AG in St. Gallen, seien hart geblieben und hätten sie des Hauses verwiesen. Dadurch war es ihr nicht möglich, den Termin wahrzunehmen, der sie zu ihren benötigten Krankentaggeldern berechtigt.

Bei der SMAB stellt man die Sachlage anders dar. Man habe die Frau höflich aufgefordert, ihr ärztliches Attest vorzuweisen, sie habe sich «jedoch kategorisch geweigert», so SMAB-Verwaltungsratspräsident Peter Brechbühler.

Da er selbst wohl kaum zugegen war an diesem Tag, muss er sich auf die Aussagen seiner Angestellten verlassen. Was in diesem Fall nicht unbedingt ratsam war. Denn diese sagen ganz offensichtlich nicht die Wahrheit.

Ein Dokument, dass die Frau mit Maskenattest besitzt, beweist klar, dass sie die Maskendispens sehr wohl vorgezeigt hat:

SMAB

Das von einer SMAB-Mitarbeiterin unterzeichnete Dokument bestätigt, dass eine Maskendispens vorgelegt wurde. Damit ist die Behauptung des Unternehmens widerlegt, dass sie diesen Schritt verweigert hat. Gleichzeitig steht fest, dass beim «Swiss Medical Assement and Business Center» ein Attest zur Befreiung von der Maske wertlos ist, obschon der Bundesrat klar festgehalten hat, es solle niemand diskriminiert werden, der aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann.

Was bedeutet, dass das St.Galler Unternehmen die geltende nationale Covid-Verordnung missachtet. Streng genommen hätte die betreffende Frau nun die Möglichkeit, juristisch gegen die SMAB vorzugehen. Im Mindesten müsste sie nun aber den Termin nachholen können, der ihr versagt wurde – gegen die geltenden Richtlinien.

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Autor/in
Stefan Millius

Stefan Millius (*1972) ist freischaffender Journalist.

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