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St.Gallen

Prüfung abgewiesener Asylsuchender

Mit der Neustrukturierung des Asylbereichs werden ab 2019 die abgewiesenen Asylsuchenden durch den Kanton betreut.

Die Ostschweiz am 28. November 2018
  • Viele dieser Nothilfebezüger, darunter auch einige Familien mit Kindern, leben seit Jahren in der Schweiz.

  • Der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes hat das Migrationsamt beauftragt zu prüfen, ob einem Teil dieser Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.

Im Kanton St.Gallen leben etwa 200 abgewiesene Asylsuchende. Bei einem Teil dieser Personen ist ein Vollzug der Wegweisung oder eine Ausschaffung aus der Schweiz aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich, sei es beispielsweise wegen fehlender Kooperation des Heimatlandes oder wegen der unklaren Identität und Nationalität. Viele von ihnen leben seit vielen Jahren in dieser Illegalität, sind Nothilfeempfänger und dürfen von Gesetzes wegen nicht arbeiten.

Diese Personen halten sich mehrheitlich in den zwei Kollektivzentren Heiligkreuz/Mels und Seeben/Nesslau auf. Diese beiden Zentren werden heute von den Gemeinden betrieben.

Einige Asylsuchende sind in Wohnungen von Gemeinden untergebracht, andere wohnen in privaten Haushalten bei Verwandten oder Bekannten.

Ab nächstem Jahr wechselt die Zuständigkeit für diese Personen von den Gemeinden zum Kanton. Dieser bringt alle Nothilfebezüger im kantonalen Ausreise- und Nothilfezentrum Sonnenberg in Vilters unter.

Regierungsrat Fredy Fässler, Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes, hat im Zuge dieser veränderten Zuständigkeit und in Absprache mit den Gemeinden das Migrationsamt damit beauftragt, den Aufenthaltsstatus von Nothilfeempfängern zu regulieren.

Das Migrationsamt prüft nun von Amtes wegen, ob und bei welchen Personen im Einzelfall beim Bund respektive beim Staatssekretariat für Migration ein Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gestellt werden kann.

In Frage kommen ausschliesslich Personen mit einem Aufenthalt von wenigstens fünf Jahren in der Schweiz, die sich während dieser Zeit straflos verhalten sowie ein Mindestmass an Sprachkenntnissen haben.

Eine gewisse soziale und wirtschaftliche Integration ist ebenfalls erforderlich. So wurden bisher 23 Einzelpersonen und sieben Familien mit Kindern persönlich angeschrieben und darüber informiert, dass sie beim Migrationsamt entsprechende Gesuche einreichen können.

Sind alle erforderlichen Kriterien erfüllt, wird das Migrationsamt beim Staatssekretariat für Migration eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung beantragen. Damit wäre der Aufenthaltsstatus dieser Personen legalisiert. Es bestünde die Chance, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

«Diese Sonderaktion für die Beantragung von Härtefallbewilligungen ist bei den Betroffenen und gemeinnützigen Institutionen auf reges Interesse gestossen. Die Vielzahl von Auskünften und zwei bereits eingereichte Gesuche lassen diesen Schluss zu», das schreibt die Staatskanzlei in einer entsprechenden Mitteilung.

Stölzle /  Brányik
Autor/in
Die Ostschweiz

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