Die Stadt St.Gallen führt auf der Oberstufe eine Talentschule. Aufgenommen werden auch auswärtige Talente. Die Regierung hat entsprechende Schulgelder festgelegt, die markant unter den Vollkosten liegen. Dagegen hat die Stadt St.Gallen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Bis im Sommer 2018 galt im Kanton St.Gallen keine rechtsgenügliche Regelung für die Talentschulgelder. Zwar erliess das kantonale Bildungsdepartement eine Verfügung dazu. Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen stellte im Rahmen einer von der Stadt St.Gallen erhobenen Beschwerde Ende April 2018 allerdings die Nichtigkeit dieser departementalen Verfügung fest und führte aus, dass die Regierung für eine allfällige Festlegung der Talentschulgelder zuständig sei.
In der Folge beschloss die Stadt St.Gallen, angesichts des regelungsfreien Zustands für alle auswärtigen Schülerinnen und Schüler ein einheitliches Schulgeld auf der Basis der Vollkosten zu erheben. Alsbald beschloss die Regierung des Kantons St.Gallen am 12. Juni 2018 einen IX. Nachtrag zur Verordnung über den Volksschulunterricht, der am 23. Juli 2018 – kurz vor dem Schuljahresbeginn – im Amtsblatt publiziert wurde. Darin wurde das durch die abgebenden Schulträger zu tragende Schulgeld für Talentschülerinnen und Talentschüler festgelegt. Für Talente des Bereichs Sport beträgt es CHF 11'000 pro Jahr, sofern die Talente in gemischten Klassen zusammen mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden. Für die Talente des Bereichs Kunst legt die Verordnung ein entsprechendes Schulgeld in der Höhe von CHF 15'000 fest.
Die Stadt nimmt diverse auswärtige Schülerinnen und Schüler auf, nicht nur Talente. Es konnte gemäss Auffassung des Stadtrats nicht sein, dass beispielsweise ein Sportler mit Talentschulstatus aus einer bestimmten Gemeinde die gleiche Klasse besucht wie eine Schülerin ohne Talentschulstatus aus derselben Gemeinde, die Stadt im ersten Fall für die Beschulung nur CHF 11'000 verlangen darf, im zweiten Fall jedoch CHF 21'500. Die Stadt wollte nicht hinnehmen, die fehlenden CHF 10'500 den eigenen städtischen Steuerzahlenden zu belasten. Daher veranlasste sie eine gerichtliche Klärung.
Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde abgewiesen. Es stellte fest, dass die von der Regierung beschlossene Talentschulgeldregelung weder Bundesrecht noch kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt. Das Bundesgericht führte aber auch aus, dass die kantonale Regelung keine Vorgaben macht bezüglich der Frage, ob die Trägergemeinde einer Talentschule von Drittpersonen den Differenzbetrag zu einem eigenständig festgesetzten vollkostendeckenden Schulgeld erheben darf, und wer für einen solchen Differenzbetrag aufzukommen hat. Als mögliche Zahler nennt das Bundesgericht den Kanton, die Trägergemeinde der Talentschule, interessierte Sportverbände oder andere Förderinstitutionen.
Für die Träger von Talentschulen besteht keine Aufnahmepflicht für auswärtige Talente. Aufgrund der Unsicherheit bei den Schulgeldern hat die Stadt St.Gallen auf Beginn des laufenden Schuljahres 2019/20 keine neuen auswärtigen Talente aufgenommen. Daher werden in den städtischen Talentschulen aktuell lediglich sieben auswärtige Jugendliche unterrichtet, sechs aus dem Kanton St.Gallen und einer aus dem Kanton Thurgau. Für sie ergeben sich aufgrund des Bundesgerichtsurteils keine Änderungen. Sie können die städtische Talentschule weiterhin bis zum ordentlichen Abschluss der Oberstufe besuchen. Darüber hinaus wird die Stadt nun in den nächsten Wochen analysieren, welche Folgerungen sich aus dem Bundesgerichtsurteil für die städtische Talentschule ergeben. Weiter möchte die Stadt mit den aktuell abgebenden Schulträgern das Gespräch suchen. Solange die Klärung nicht abgeschlossen ist, gilt bis auf weiteres der Grundsatz, dass die Stadt keine neuen auswärtigen Talente an ihre Talentschulen aufnehmen wird.
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