Im Vorfeld der zweiten Covid-Referendumsabstimmung vom 28.11.2021 lohnt es sich, nicht nur über die Zertifikatspflicht, sondern auch die Haltung vieler Juristen nachzudenken. Wie viel Präventionismus hält rechtlich vor der Verfassung stand?
Rund um das Covid-19-Gesetz beziehungsweise die Gesetzesänderung für die zweite Referendumsabstimmung von Ende November kursieren (auf beiden Seiten) diverse Fehlinformationen. So hoffen einige Gegner, mit einem Nein am 28.11.2021 würden alle Corona-Massnahmen per sofort aufgehoben. Dies kann bereits deswegen nicht stimmen, da viele Restriktionen gar nicht Bestandteil des Covid-Gesetzes sind, sondern auf Verordnungen beruhen, die sich ihrerseits auf das EpG stützen. Zudem sieht Art. 165 Abs. 2 BV vor, dass ein dringliches Bundesgesetz auch bei einer Ablehnung durch das Volk erst ein Jahr nach dessen Annahme durch das Bundesparlament ausser Kraft tritt, was vorliegend am 19.03.2022 der Fall wäre.
Ebenso falsch ist aber auch die Behauptung der Befürworter, durch Ablehnung des Covid-Gesetzes würden Finanzhilfen für die Wirtschaft gefährdet. Die allermeisten Finanzhilfen laufen ohnehin Ende 2021 aus und wären von einer Ablehnung des Covid-Gesetzes a priori nicht betroffen. Einzig gewisse zusätzliche Taggeldbestimmungen im Bereich Arbeitslosen- und Kurzarbeitsentschädigung würden bis Ende 2023 weiter gelten, wobei jene einmal mehr sozialpolitische Privilegierung von Arbeitnehmenden gegenüber Selbständigerwerbenden kaum vor der allgemeinen Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) standhalten dürfte. Diese Vorbemerkungen sind zwar zentral fürs Verständnis des Gesamtkontextes, sollen aber nicht den Eindruck erwecken, dass das Covid-Zertifikat nicht jener Gesetzesteil wäre, der im Alltag am meisten Personen betrifft.
Das Zertifikat beziehunsgweise genauer Impf-, Genesungs- oder Testnachweis ist in Art. 6a Covid-19-Gesetz nur rudimentär geregelt. Der insgesamt fünf Absätze umfassende Artikel hält immerhin fest, dass das Covid-Zertifikat „persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar“ sein muss. Zudem soll es „möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet“ werden können. Im Übrigen wird die Festlegung von Details weitgehend dem Bundesrat überlassen – ein Vorgehen, das symptomatisch fürs gesamte Covid-19-Gesetz ist, denn teils ist dieses schlicht nicht detailliert genug, damit man weiss, was der Bundesrat nun darf oder nicht darf. Nicht ohne Grund hat denn auch der Zürcher Verfassungsrechtsprofessor Andreas Kley, welcher bereits in Reto Brennwalds Film „Unerhört“ aufgetreten ist, das Covid-19-Gesetz in einem NZZ-Gastbeitrag als „inhaltsarmes Blankettgesetz“ betitelt, welches einen Machtausbau des Bundesrats bewirke.
Klar ist jedoch, dass Art. 6a Covid-19-Gesetz primär technische und datenschutzbezogene Aspekte des Covid-Zertifikats regelt. Denn ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine derart weitreichende Datenbearbeitung wäre eine digitale Speicherung höchstpersönlicher Gesundheitsdaten wie des Immunisierungsstatus schlicht rechtswidrig, denn das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) setzt einem gläsernen Bürger mit gutem Grund Grenzen. Wenig erstaunlich ist somit, dass nicht allein Massnahmengegner, sondern diverse IT-Branchenleute wie der Berner Informatik-Fachhochschul-Professor Christian Grothoff – seinerseits prominentes Mitglied des Komitees „Geimpfte gegen das Zertifikat“ – das aktuelle, zweite Covid-Referendum unterstützen und dezidiert für ein „Nein“ an der Urne werben. Dies macht auch daher Sinn, da mit einer Ablehnung von Art. 6a Covid-19-Gesetz dem Covid-Zertifikat und einem zunehmenden Überwachungsstaat die Grundlage entzogen wird – und nicht sämtlichen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, die in einer besonderen Lage noch immer gestützt auf Art. 6 i.V.m. 40 Abs. 2 EpG möglich sind. Vorausgesetzt natürlich, sie wahren die übrigen Voraussetzungen des Art. 36 BV (öffentliches Interesse/Verhältnismässigkeit), was bei ganz vielen Massnahmen eindeutig nicht der Fall ist, zumal langsam aber sicher bekannt sein sollte, wie tief die Mortalitätsrate von Covid ausserhalb der Risikogruppe ist. Doch hierauf – oder dass Notverordnungen an sich immer (!) zu befristen wären – ist aus Fokusgründen nicht näher einzugehen.
Denn mit anderen Worten ist die Sache relativ einfach: Über die Rechtmässigkeit diverser Covid-Massnahmen kann man lange gerichtlich prozessieren und sollte dies auch tun, um für die Individualfreiheit zu kämpfen. Der weit effizientere Weg ist aber, als Stimmbürger – ganz im Sinne von Art. 190 BV – die Verfassungskontrolle auszuüben und am 28.11.2021 mit „Nein“ zu stimmen. Denn das Covid-Zertifikat ist nicht nur klar unverhältnismässig (insbesondere gegenüber Studierenden oder Fitnesscenterbesuchern, die mitnichten besonders gefährdet wären), sondern gar sinn- und zwecklos, nachdem wir alle wissen, was einem bereits der gesunde Menschenverstand sagt – nämlich, dass Geimpfte und Genesene nur selber immun sind (und selbst dies nicht gegenüber neuen Virusvarianten), noch immer aber Dritte anstecken können. Einzige konsequente Massnahme wäre – wenn man schon irrationale Angst hat – eine Testpflicht für jedermann, sicher aber keine Ungleichbehandlung in der heutigen Form. Wobei bloss am Rande erwähnt sei, dass der Bundesrat stets sagte, im Inland würde das Zertifikat „höchstens kurzfristig“ zum Einsatz kommen. Und bis zum 19.03.2022 wären selbst bei einem „Nein“ noch immer alle Grundlagen des Covid-Zertifikats vorhanden. Wer dieses aber auch nach März 2022 ernsthaft einsetzen möchte, bestärkt – soweit er/sie nicht in irrationaler Panik lebt – nur die bundesrätliche Unehrlichkeit und Doppelmoral.
Doppelmoral ist schliesslich eine gute Überleitung zum Zustand der Berufsgruppe des Autors dieser Zeilen, nämlich den Juristen. Wir leben in einer Zeit, in welcher die Behörden offizielle Zahlen präsentieren und eine wissenschaftliche Meinung als die einzige vorhandene präsentieren können – und der öffentliche Widerspruch ist gering, obwohl einige Massnahmen selbst dann, wenn man das Covid-Risiko als höher einstufen sollte als der Schreibende, rational schlicht nicht begründbar sind. Beispielsweise ist unerklärlich, warum im Januar 2021 drei Personen in Innenräumen kein geleitetes Yoga-Training hätten absolvieren dürfen, während ein privates Fondue mit zehn Freunden erlaubt war. Schlicht nicht nachvollziehbar ist zudem die Praxis der Uni Zürich (siehe zur dortigen Zertifikatspflichtanfechtung Beitrag 11.10.21), zwar Gratis-Covid-Tests anzubieten, den nachweislich negativ getesteten Studierenden aber dennoch keinen Zugang zur Mensa zu gewähren. An sich müsste jetzt die Stunde der Rechtsprofessoren geschlagen haben, um ein Manifest zu unterzeichnen und auf die teils klare Verfassungswidrigkeit vieler staatlicher Restriktionen hinzuweisen. Doch es ist populärer, dies bei SVP-Initiativen zu tun sowie zu behaupten, die grösste Partei des Landes wolle die Menschenrechte abschaffen, weil sie eine weniger enge Anbindung zur Rechtsprechung einiger europäischer (und nicht allzu freiheitsliebender) Gerichtsinstanzen fordert. Warum sind Marcel Niggli oder Andreas Kley aktuell Ausnahmeerscheinungen unter den Rechtsprofessoren? Könnte dies auch damit zusammenhängen, dass die Wissenschaft in einem System öffentlicher Universitäten sehr vom Staat abhängig ist? Folgt daraus nicht – oft, aber zum Glück nicht immer –auch eine notorische Nähe zur Meinung des Mainstreams zulasten der akademischen Freiheit? Und besteht nicht ferner die Gefahr, dass man unter anderem deshalb – zulasten juristischer Basiserkenntnisse – Grundrechte plötzlich wieder als Geschenke des Staates an „seine“ Bürger sieht und nicht als Naturrechte, die jedem Individuum ab Geburt zustehen und nicht ohne überwiegendes Interesse Dritter einschränkbar sind?
Es wäre sehr wertvoll, wenn diese Fragen ungeachtet der Covid-Referendumsabstimmung im täglichen Bewusstsein der sogenannt kritischen Öffentlichkeit wären. Dies würde nämlich dereinst zur Erkenntnis führen, dass staatlicher Machtmissbrauch schon immer aufgetreten ist und auch immer auftreten wird. Und der Staat würde nicht mehr als göttliches Wesen betrachtet, das all unsere Probleme lösen, sondern in erster Linie durch eine schlanke Gewaltmonopolstruktur Selbstjustiz unter Privaten vermeiden soll. Dadurch wird auch Prävention auf ein absolutes Minimum beschränkt; die Freiheit gewinnt.
MLaw Artur Terekhov ist selbstständiger Rechtsvertreter in Oberengstringen ZH.
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