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Gastbeitrag

Der Autofahrer ist immer schuld…oder?

Gemäss dem Bundesamt für Statistik kam es im Jahre 2021 zu über 50‘000 Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz – mehr als sämtliche Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Straf- und Betäubungsmittelgesetz zusammen. Der Volksmund weiss: der Autofahrer ist immer schuld.

Gastbeitrag «Die Ostschweiz» am 19. November 2022

Doch ist dem tatsächlich so? Und wie kann man sich wehren? – Ein Gastbeitrag von Gian Andrea Schmid, Rechtsanwalt bei der Muri Partner Rechtsanwälte AG mit Sitz in Weinfelden.

Die allermeisten Verurteilungen im Strassenverkehrsrecht erfolgen, nebst Ordnungsbussen, durch einen Strafbefehl. Der Strafbefehl ist dabei kein Urteil, sondern nur ein Urteilsvorschlag. Er enthält eine Beschreibung des (angeblich) ereigneten Geschehens sowie das Strafmass. Die beschuldigte Person muss innert 10 Tagen Einsprache gegen den Strafbefehl erheben, wenn sie mit diesem nicht einverstanden ist. Wird nichts unternommen, so erwächst der Strafbefehl zum Urteil.

Eine genaue Prüfung des Strafbefehls lohnt sich. Strafbefehle sind ein Massengeschäft und werden teilweise vorschnell und ohne korrekte Feststellung des Geschehenen erlassen. Es können sich Verfahrensfehler eingeschlichen haben oder es wird eine unverhältnismässig hohe Strafe festgelegt. Im Zweifelsfall gilt: Einsprache erheben und anwaltlichen Rat suchen. Der Autofahrer ist dabei nicht immer schuld – es muss ihm auch im Strafbefehlsverfahren stets konkret nachgewiesen werden, mit welchem Verhalten er gegen welche Gesetzesvorschrift verstossen hat.

Hierzu ein Beispiel aus der Praxis: Ein Autofahrer fuhr nachts bei schlechten Witterungs- und Sichtverhältnissen innerorts mit 35 – 40km/h. Rund sechs Meter vor einem Fussgängerstreifen überquerte ein dunkel gekleideter Fussgänger, der bis anhin auf dem Trottoir ging, plötzlich die Fahrbahn. Trotz eingeleiteter Vollbremsung konnte der Autofahrer eine Kollision mit dem Fussgänger nicht mehr verhindern. Er wurde infolge mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr durch Strafbefehl verurteilt. Der Autofahrer musste sich dagegen durch die Instanzen bis hin zum Bundesgericht wehren. Das Bundesgericht hielt fest, dass auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit eine Kollision mit dem Fussgänger nicht zu verhindern gewesen wäre und sprach den Autofahrer frei.

Im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung hat das Strassenverkehrsamt zu entscheiden, ob und wie lange der Führerausweis zu entziehen ist. Es stellt dabei auf den im Strafbefehl enthaltenen Sachverhalt ab. Geht man erst bei einem allfälligen Führerausweisentzug gegen die falsche Feststellung des Sachverhaltes vor, ist es in der Regel zu spät. Gewehrt werden kann sich dann nur noch gegen die Dauer des Entzuges. Auch hier empfiehlt sich die frühzeitige Rücksprache mit einem Anwalt, um eine unverhältnismässig lange Entzugsdauer zu verhindern.

Wer sich auf der Strasse korrekt verhalten will, hat hohen Anforderungen zu genügen. Erhält man dennoch einen Strafbefehl, heisst dies noch lange nicht, dass man schuldig ist und den Führerausweis abgeben muss. Wer den Strafbefehl genau prüft, im Zweifelsfall Einsprache erhebt und sich anwaltlichen Rat sucht, ist gut beraten. Gerne helfe ich Ihnen, Ihre Rechte auch im Strassenverkehr wahrzunehmen.

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