Die St.Galler Regierung hat ein neues Hundegesetz verabschiedet, das nun dem Kantonsrat vorgelegt wird. Die Hundesteuer wird angehoben. Nicht vorgesehen ist die umstrittene Idee, dass höchstens drei Hunde gleichzeitig ausgeführt werden dürfen.
Seit mehr als 30 Jahren gelten im Kanton St.Gallen dieselben Regeln zur Hundehaltung. Nun hat die St.Galler Regierung aufgrund von «veränderten Gegebenheiten und Bedürfnissen» zuhanden des Kantonsrats ein neues Hundegesetz verabschiedet. Im Zentrum: Eine neue Regelung der Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und Kanton.
Der Bedarf eines neuen Hundegesetzes sei in der Vernehmlassung unbestritten gewesen, schreibt die Regierung, und ihr Gesetzesentwurf sei «wohlwollend aufgenommen» worden. Unter anderem wird darauf verzichtet, Rasselisten zu führen, was allgemein begrüsst worden sei.
Der Gesetzesentwurf der Regierung regelt die Sorgfaltspflichten für die Hundehalterinnen und -halter. «Diese müssen ihren Hund jederzeit wirksam unter Kontrolle haben und an besonderen Orten wie etwa bei Schulanlagen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln stets an der Leine führen», heisst es. Die Gemeinden können zusätzlich Orte bestimmen, an denen die Leinenpflicht gilt. Eine Haftpflichtversicherung soll neu für alle Hundehaltenden obligatorisch werden.
Aufgaben von Gemeinden und Kanton klar regeln
Das Hundewesen und dessen Kontrolle sollen auch im neuen Gesetz im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden bleiben. «Hingegen ist vorgesehen, dass die Abklärung von Vorfällen mit Hunden sowie die Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen neu in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen werden», hält die Regierung fest.
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Hundesteuer der politischen Gemeinde neu 80 bis 200 Franken betragen soll. Bisher waren es 60 bis 120 Franken. Mit dem Festhalten an einem Gebührenrahmen wolle man weiterhin die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen. Zur Deckung der kantonalen Vollzugsaufgaben entrichten die Gemeinden dem Kanton neu einen Anteil der Steuern von höchstens 30 Franken pro Hund und Jahr. Die Regierung werde die konkrete Höhe des Anteils nach Anhörung der politischen Gemeinden festlegen.
Verzicht auf Ausführbeschränkung auf drei Hunde
Der Vernehmlassungsentwurf sah eine Bestimmung vor, wonach eine Person nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig ausführen dürfe, um gefährliche Rudelbildungen zu verhindern. In der Vernehmlassung wurde argumentiert, dass die Zahl drei willkürlich sei, da vor allem Grösse und Gewicht der Hunde entscheidend dafür seien, wie viele Hunde gleichzeitig ausgeführt werden können. Auch wurde darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nur schwierig vollzogen werden könne. Die Regierung folgte dieser Argumentation und strich die Bestimmung aus dem Gesetzesentwurf.
Geplanter Vollzugsbeginn
Die Regierung hat die Botschaft am 16. Oktober 2018 dem Kantonsrat überwiesen. In der Novembersession wird die vorberatende Kommission für das Geschäft bestellt. Das totalrevidierte Hundegesetz tritt voraussichtlich auf Anfang 2020 in Vollzug.
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