Wieso ich eigentlich hätte Masseurin werden müssen und wieso mir ein viel billigeres Hilfsmittel verweigert wird: Ein Erfahrungsbericht rund um die IV.
Vor kurzem wurde im bekanntesten Boulevardblatt dieses Landes zu Recht über einen «Bschiss» im Behindertenwesen berichtet. Laut diesen Artikeln wurde in einer sogenannten geschützten Werkstätte in Brig, die vor allem für Blinde und Sehbehinderte betrieben wird, nur gerade ein hochgradig sehbehinderter Mitarbeiter beschäftigt. Der grosse Rest der Mitarbeiter verfügt über ein nur gering eingeschränktes Sehvermögen oder ist von anderen Gebrechen betroffen.
Die dort hergestellten Produkte (Bürsten, Besen, Körbe) sollten als «hochwertige Produkte» zu einem etwas höheren Preis verkauft werden, da diese von Blinden produziert würden. Aus historischen Gründen gilt der Blinde als der «Edelbehinderte», er wird am meisten bedauert und erhält heutzutage oft einen Blindenführhund zugesprochen, der landesweit als Sympathieträger gilt.
Weniger bekannt ist unverständlicherweise, dass das Behindertenwesen eine Milliardenindustrie darstellt. Die integrativen Arbeitsplätze im 2. Arbeitsmarkt (eben die geschützten Werkstätten) werden von der IV mit Beiträgen subventioniert, sobald sie besetzt werden können. Alle rekrutierten Mitarbeiter müssen zwingend über eine Teil- oder Vollrente verfügen. Oft beziehen die Betroffenen darüber hinaus Ergänzungsleistungen, denn die Entschädigung, mit der jeder für die geleistete Arbeit bedacht wird, kann mit Fug und Recht als besseres Taschengeld bezeichnet werden. Einen existenzsichernden Lohn hingegen wird niemand generieren können.
Auch wenn diese Situation als Integration bezeichnet wird, so kann nicht verleugnet werden, dass diese Einrichtungen aus Versicherungs- und Steuergeldern finanziert werden. Aufgrund der genannten Medienberichten könnten Leser und Leserinnen durchaus annehmen, die Mitarbeiter mit einer Behinderung wären in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Eine reine Illusion. Für mich als als promovierte Naturwissenschafterin mit baldigem Abschluss der Habilitation (die zum Führen des Titels «Privatdozentin», abgekürzt «PD» berechtigt und bezahlte Lehraufträge nach sich zieht), ist es kaum zu ertragen, dass nach wie vor das Klischee vom Blinden oder hochgradig Sehbehinderten (zu denen auch ich gehöre) herumgeistert, die ausschliesslich in sogenannten typischen «Blindenberufen» wie Bürstenbinder, Korbflechter oder medizinischen Masseuren tätig sind.
Die letztgenannten Berufsfelder werden von der IV als sogenannte «leidensadaptierten Tätigkeiten» bezeichnet und dementsprechend hätte ich im Jahre 2011 gezwungen werden sollen, einer Umschulung zur medizinischen Masseurin zuzustimmen. Rechtlich kann eine solche Umschulung nicht durchgesetzt werden und was ich davon halte, brauche ich hier wohl nicht näher zu erläutern.
Akademische Tätigkeiten wie von mir ausgeführt, sind selbstverständlich ebenso «blindentypisch». Hier sind in erster Linie die kognitiven Fähigkeiten gefragt. Wer würde sich denn erdreisten zu behaupten, dass ein ursächlicher Kausalzusammenhang zwischen visuellen Unzulänglichkeiten und kognitiver Beeinträchtigung bestünde? Für die Ausübung jeglicher akademischer Tätigkeit durch Blinde und Sehbehinderte sind grundsätzlich Assistenzpersonen anzustellen, da Arbeiten wie das Anlesen von Literatur, Internet-Recherchen oder das Studium von Graphiken nur sehr begrenzt möglich sind. Diese Einschränkungen sind jedoch rein technischer Natur und haben demnach nichts mit verringerten kognitiven Fähigkeiten zu tun! In diesem Zusammenhang muss man sich im Klaren sein, dass auch Assistenzpersonen zum Beispiel für Korbflechter üblich sind, da es nicht möglich ist, gewisse Arbeitsschritte ohne visuelle Kontrolle auszuführen!
Soviel zu typischen Blindenberufen, ganz abgesehen zu schweigen von den Kosten, die der IV entstehen, wenn Menschen im Erwachsenenalter ihre Sehkraft verlieren und unter erheblichem finanziellen Aufwand umgeschult werden müssen. Speziell Umschulungen im akademischen Bereich können Kosten von über einer Million Franken zur Folge haben, da für die Jahre der Ausbildung ein Lohnersatz geleistet werden muss. Auch nach Umschulung müssen zwingend Assistenzpersonen entschädigt werden. Nur in Ausnahmefällen kann danach ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden.
Es ist offensichtlich eine total individuelle Angelegenheit, ob Betroffene im 1. Arbeitsmarkt mittels IV-Rente und Zusatzeinkommen oder nach einer äusserst kostspieligen Umschulung eingegliedert werden können, denn soweit mir bekannt, ist leider nur in absoluten Ausnahmefällen ein Arbeitgeber bereit, einem blinden- oder sehbehinderten Arbeitnehmer ohne Umschulung und nach entsprechender Einrichtung des Arbeitsplatzes ein sogenannt rentenausschliessendes Einkommen zu gewähren.
Es ist inakzeptabel und menschenverachtend, dass Betroffene sich gemäss IV-Mitarbeitern stets nach einem bestimmten Schema F verhalten müssen und dass die angeblich «billigste» Art der Eingliederung (eben in einen typischen «Blindenberuf») womöglich in einer geschützten Werkstätte stets zu bevorzugen sei – und dies selbstverständlich unter Missachtung der persönlichen Fähigkeiten und Voraussetzungen.
Die Posse geht im übrigen auch anderwertig noch weiter: Mit stetig abnehmender Sehkraft wird es unumgänglich, dass ich mich vor allem im Strassenverkehr mit einem weissen Stock bewege. Nun hat in jüngster Zeit die Digitalisierung auch im Sehbehindertenbereich Einzug gehalten und so gäbe es probate Mittel, sich vor Verletzungen zu schützen: Eines davon wäre ein Laseraufsatz auf dem weissen Stock, der zuverlässig Hindernisse seitlich, auf Oberkörper- und Kopfhöhe anzeigen kann. Eine grossartige Unterstützung auch auf dem Arbeitsweg.
Im Kanton Zürich wird ein solcher Aufsatz anstelle eines Blindenhundes von der IV übernommen. Mit dieser Bedingung wäre ich selbstredend einverstanden. Mitarbeiter der IV TG behaupten 1. dieser Laseraufsatz befände sich nicht auf der Hilfsmittelliste der IV – das Gegenteil entspricht der Wahrheit. 2. Sei mir die Arbeitsassistenz zugesprochen wurde. Bloss - kann ein Assistent einem zur Arbeit begleiten, dort acht Stunden warten, und auf dem Rückweg wiederum als Begleiter zu fungieren?! Eine wohl völlig lebensfremde Auffassung. Zudem ist es wohl noch erlaubt, auch privat mobil zu sein?
Aus anderen Kantonen ist bekannt, dass die Arbeitsassistenz und Blindenhund von der IV zusammen übernommen werden. Ich werde demnach einen Blindenhund beantragen müssen, obwohl die Kosten für diesen dem 20fachen eines Laseraufsatzes entspricht!
Dr. sc. nat. ETH Barbara Müller (*1963) ist Geologin. Für die SP ist sie Mitglied des Thurgauer Kantonsrates. Sie wohnt in Ettenhausen (TG).
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