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Ungleichbehandlung von Genesenen beim Zertifikat

Geimpfte versus Genesene

Schon die bundesrätliche Ausdehnung der Covid-Zertifikatspflicht ist fraglich. Vollends rechtswidrig ist aber die willkürliche Ungleichbehandlung von Genesenen. Dies umso mehr, als angeblich nur ein PCR-Test die Genesung nachweisen soll.

Artur Terekhov am 13. September 2021

Seit Montag ist es so weit: Wer weder geimpft noch genesen ist und sich nicht alle paar Tage testen lässt (ab 01.10.2021 auf eigene Kosten), wird faktisch von weiten Teilen des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen. So hat es der Bundesrat letzten Mittwoch entschieden, obschon er noch im Frühling dieses Jahres sagte, selbst bei tiefer Impfquote würden die Massnahmen aufgehoben, sobald alle Impfwilligen die Möglichkeit einer Impfung erhalten hätten. 

Offenkundig ist der Wortbruch der Exekutive, die Taktik des Bundesrats gut erkennbar: Durch eine mittels rechtlichem Druck erhöhte Impfquote soll die Covid-Referendumsabstimmung, welche die Genehmigung der dringlichen Gesetzesgrundlagen für das Covid-Zertifikat zum Gegenstand hat, am 28.11.2021 gewonnen werden. Denn während es sehr wohl Geimpfte gibt, die sich gegen Staatsprivilegien aussprechen, wird kaum ein Ungeimpfter das freiheitsfeindliche Covid-Zertifikat befürworten. Allein die Covid-Infektionsraten oder die IPS-Belegung, die – in absoluten Zahlen – nie mehr annähernd das Niveau von Herbst 2020 erreicht haben, würden weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen nämlich klarerweise nicht rechtfertigen.

Ähnlich taktisch motiviert dürfte auch der seit Erlass der Covid-19-Verordnung Zertifikate bestehende Umstand sein, dass ein Impfzertifikat 365 Tage, ein Genesungszertifikat jedoch nur 180 Tage gültig ist. Dies ist nicht bloss daher wenig nachvollziehbar, da bereits der gesunde Menschenverstand sagt, dass man nach durchgemachter Erkrankung kaum weniger immun sein kann als nach artifizieller Immunisierung. Die Sinnwidrigkeit der bundesrätlichen Verordnung wird denn auch durch eine – kürzlich in der NZZ sowie auf InsideParadeplatz thematisierte – Studie aus Israel gestützt, wonach Genesene über einen 13x so starken Impfschutz verfügen wie mit Pfizer/Biontech doppelt geimpfte Personen. Eine deutsche Studie, die sog. Rheinland Studie, besagt zudem, dass 6 Monate nach erfolgter Covid-Infektion nur 20% der Personen über keine Antikörper mehr verfügen – wobei aufgrund zellulärer Immunantworten (Stichwort u.a. T-Gedächtniszellenimmunität) auch bei jenen 20% eine Immunität keineswegs pauschal verneint werden könnte. Ungeachtet dieser Tatsache behaupten BAG und Bundesrat konstant, Genesene müssten ihre Immunität auffrischen, um ein „vollwertiges“ Covid-Zertifikat zu erhalten.

Hinzu kommt, dass der klare Wortlaut des Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate für den Nachweis einer Genesung nur eine „molekularbiologische Analyse“ und damit einen PCR-Test genügen lässt. Wer seine Immunität mit einem Antikörper-Test, einem Antigen-Schnelltest oder einer T-Lymphoztenanalyse nachweist, geht leer aus. Diese würden den Infektionszeitpunkt nicht gleich präzise bestimmen, heisst es – was angesichts der Tatsache, dass das Genesungszertifikat ohnehin nur ein halbes Jahr und damit weit weniger als die effektive Immunität gültig ist, ein wenig überzeugendes Gegenargument ist. Auf jene wissenschaftlich kaum zu begründende Ungleichbehandlung verschiedener medizinischer Diagnostikformen wies auch Gery Schwager in der dieswöchigen Ausgabe der Konsumentenzeitschrift K-Tipp hin.

Während damit die aktuelle Ausweitung der Covid-Zertifikatspflicht mangels eigentlicher medizinischer Notlage – über die man stets streiten kann, denn der Präventionist nimmt eine Gefahr naturgemäss schneller an als der Freiheitsliebende – kaum verhältnismässig i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV ist, ist der Rechtsbruch bei der Diskriminierung von Genesenen gegenüber Geimpften viel offenkundiger. Es gibt keine sachlichen Gründe, von der verfassungsmässigen Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) abzuweichen. Indem zudem eine einzige Testform für den Nachweis einer durchgemachten Covid-Erkrankung als zulässig erklärt wird, dürfte gar die hohe Schwelle für eine Willkür in der Rechtsetzung (Art. 9 BV) erfüllt sein, leidet doch ein Erlass, welcher sich nicht am aktuellen Stand der Wissenschaft orientiert, sondern völlig arbiträr einen numerus clausus zulässiger medizinischer Diagnostikformen vorsieht, an einem tiefgreifenden inneren Widerspruch, der rationalen Argumenten nicht zugänglich ist. Mit ziemlich ähnlicher Begründung vertritt der Autor im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit aktuell auch eine Thurgauer Klientin, die trotz T-Lymphozytentest kein Genesungszertifikat erhält, im (noch) erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren. Es ist sehr zu hoffen, dass Gerichte im Rahmen ihrer Unabhängigkeit jenen Unsinn der Exekutive korrigieren.

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Autor/in
Artur Terekhov

MLaw Artur Terekhov ist selbstständiger Rechtsvertreter in Oberengstringen ZH.

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