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Gesundheit versus öffentliche Interessen

Juristisches Gutachten zerzaust die Coronapolitik des Bundesrats

Im Auftrag des Verbands Gastro Suisse hat eine Anwaltskanzlei ein Rechtsgutachten erstellt. Dieses beleuchtet die Rechtmässigkeit der Kriterien und Richtwerte, mit denen der Bundesrat die aktuellen Einschränkungen begründet. Das Fazit der Juristen ist ziemlich gnadenlos.

Stefan Millius am 16. April 2021

38 Seiten dick ist das Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Bratschi, die in mehreren Niederlassungen, darunter auch in St.Gallen, rund 100 Anwälte beschäftigt. Es untersucht, ob die Kriterien, die dem Bundesrat als Begründung für diverse Einschränkungen im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben dienen, rechtmässig sind. Dabei wurde ein besonderes Augenmerk auf die Restaurantschliessungen gelegt.

Das Gutachten ist nicht nur dick, es ist auch umfassend. So wird allein die politische Ausgangslage, unter anderem die Abläufe im Parlament, auf mehreren Seiten abgehandelt.

Entscheidender sind aber die Schlussfolgerungen. Das Zauberwort heisst «öffentliches Interesse». Bekanntlich gibt der Bundesrat vor, mit seinem Massnahmen die Volksgesundheit schützen zu wollen. Das kann er aber, so der Tenor im Gutachten, nicht vorbei an allen anderen Interessen machen. Dazu heisst es auf Seite 13 in Bezug auf die Restaurantschliessungen (mit den entsprechenden rechtlichen Verweisen, auf die hier verzichtet wird):

«Namentlich werden durch diese Massnahme auch verschiedene Grundrechtspositionen der von der Schliessung Betroffenen tangiert, so etwa die Wirtschaftsfreiheit bzw. der Anspruch auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten und die persönliche Freiheit.»

Das Gutachten verweist auch auf Folgen wie die «rekordhohe Arbeitslosigkeit in der Gastronomiebranche» durch die mehrmals verlängerte Schliessung der Restaurationsbetriebe, die erfahrungsgemäss nicht nur die direkt Betroffenen, sondern auch deren Angehörige tangiere und damit «ein Problem für die Gesamtgesellschaft (Stichwort soziale Unruhen)» darstelle. Auch weitere Konsequenzen wie Auswirkungen auf das Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem und die ganze Volkswirtschaft werden ins Feld geführt. Ebenso wie eine steigende Suizidrate und Jugendkrawalle.

Dass es auch einen Anspruch auf Schutz vor dem Covid-19-Virus gibt, stellen die Juristen nicht in Frage. Es liege aber am Bundesrat, «eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche der involvierten Interessen in welcher Art und Weise verwirklicht werden können.» Dabei gelte der Grundsatz, «dass keinem öffentlichen Interesse für sich alleine eine absolute Bedeutung zukommt» und die «grundsätzlich absolut geschützten Kerngehalte der Grundrechte» zu beachten seien.

Ausgedeutscht: Die Gesundheit schützen und alle anderen öffentlichen Interessen zu übergehen ist nicht haltbar.

Ein wesentlicher Teil des Gutachtens geht auch darauf ein, ob die Kriterien, die der Bundesrat für seine Entscheidungen heranzieht, haltbar sind. Die Bratschi-Juristen halten fest, dass alle Indikatoren und Richtwerte bisher «ausschliesslich gesundheitsbezogen bzw. epidemiologischer Natur» seien. Dazu gehören unter anderem die Inzidenz der Fälle, der R-Wert oder die Hospitalisations- und Todesfallrate. Das Gutachten spricht in einem Zwischentitel von einer «rechtswidrigen Entscheidungsfindung aufgrund ausschliesslich epidemiologischer Richtwerte.»

Dabei sei im Covid-19-Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass der Bundesrat daneben auch die «wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsequenzen berücksichtigen muss.» Entscheide dürften nicht nur im Interesse des Gesundheitsschutzes getroffen werden.

Doch selbst wer zum Schluss kommt, der Bundesrat verlasse sich auf die richtigen Kriterien, kann sich kaum auf dieses Gutachten abstützen. Denn unterm Strich hält es fest, dass die meisten davon untauglich sind. Die Inzidenzzahl beispielsweise sage «nichts über die Grösse des mit einer Ansteckung verbundenen möglichen Schadens aus.» Auch der R-Wert, der aufzeigen soll, wie viele Menschen durch eine infizierte Person angesteckt werden, wird zerpflückt. Zum einen sei dort nur eine Schätzung im Nachhinein möglich, die zudem immer wieder nachträglich korrigiert worden sei. Zum anderen hätten sich auch dann, als der R-Wert über 1 lag, im selben Zeitraum «keinerlei negative Auffälligkeiten bezüglich der Indikatoren Hospitalisationen, Intensivbettenbelegung, Todesfällen und Inzidenen» ergeben.

Alles in allem kommt das Gutachten zum Schluss, dass sich «zumindest drei der von vom Bundesrat für den nächsten Öffnungsschritt im April verwendeten Richtwerte bzw. Indikatoren» als tendenziell ungeeignet weisen, um «einen im Sinne einer verhältnismässigen Gefahrenabwehr richtigen Entscheid herbeizuführen.»

Das Gutachten beurteilt in der Zusammenfassung nicht, ob der Bundesrat gut gearbeitet hat oder nicht. Es sagt lediglich, was die Landesregierung nach dem Stand des Gesetzes tun müsste. Und dazu gehört in erster Linie: Kriterien und Richtwerte aufzustellen, die geeignet und nachvollziehbar sind für eine Gefahrenabwehr, die auch verhältnismässig ist. Ausserdem muss er neben dem Schutz der Gesundheit weitere Grundrechte einhalten wie beispielsweise die Wirtschaftsfreiheit.

Unterm Strich wurde hier juristisch aufgearbeitet, was gefühlt bereits bei vielen Menschen im Land als Eindruck entstanden ist. Dem Kampf gegen das Coronavirus werden viele andere Dinge untergeordnet, darunter auch solche, die von der Verfassung geschützt sind. Ob sich der Bundesrat aber davon beeindrucken lässt?

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Nach Kommentar von Stefan Schmid

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Autor/in
Stefan Millius

Stefan Millius (*1972) ist freischaffender Journalist.

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