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Zugangsgesuch nach Öffentlichkeitsgesetz

Muss das BAG sein Konzept zur Impfkampagne offenlegen?

Bund und Kantone investieren aktuell sehr viele Steuermittel in die Covid-19-Impfkampagnen mit all den diversen Slogans. Welches Konzept steht hinter dem staatlichen Aktivismus? Ein Jungfreisinniger verlangt vom BAG offiziellen Datenzugang.

Artur Terekhov am 19. Juli 2021

Es ist nicht das erste Mal, dass der Zürcher Jungfreisinnige Marco Vogt den Behörden im Zusammenhang mit der Covid-Politik kritische Fragen stellt. Letzten Winter war der Jungpolitiker Co-Präsident des Petitionskomitees «Lockdown Stop», welches innert kürzester Zeit ca. 250‘000 Unterschriften gegen die präventionistische und angstbasierte Covid-Politik des Bundesrats gesammelt hat. Nun hat Vogt – bislang fernab von der medialen Öffentlichkeit – im Juli dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) ein Gesuch um Informationszugang nach Art. 10 BGÖ eingereicht. Und damit ein Recht ausgeübt, das jeder Person in diesem Land freisteht. In seinem an Gregor Lüthy, den BAG-Abteilungsleiter «Kommunikation und Kampagnen» adressierten Mail ersucht er das BAG um Bekanntgabe diverser Dokumente und Daten im Zusammenhang mit der aktuellen Impfkampagne.

So will Vogt beispielsweise ein Dokument, welches «das ganze Konzept der Impfkampagne seitens BAG offenlegt». Auch ist er an einem Dokument interessiert, welches das «Konzept für Impffluencer» dokumentiert bzw. Aufschluss darüber gibt, welche Personen nach welchen Kriterien ausgesucht werden, damit diese sich als Geimpfte für BAG-Kampagnenzwecke zur Verfügung stellen. Schliesslich wünscht Vogt ausdrücklich Einsicht in «transparente Zahlen zu den Kosten der Impfkampagne» wie auch den gesamten Mailverkehr zwischen «Alain Berset und dem Verantwortlichen der Impfkampagne». Die von Vogt aufgeworfenen Fragen sind sehr durchdacht, deren Beantwortung mithin von hohem öffentlichem Interesse.

Ob das BAG Freude an Vogts Zugangsgesuch hat und wie detailliert die Antwort dereinst ausfallen wird, ist eine andere Frage. Dass staatliche Behörden oft eher öffentlichkeitsscheu sind und interne Vorgänge und Konzepte nicht allzu gerne nach aussen kommunizieren, ist jedenfalls nichts Neues und entspricht der Erfahrung vieler Medienschaffender von links bis rechts. Als die WOZ vor einigen Jahren vor Bundesverwaltungsgericht gegen die RUAG gewann und gewisse interne Dokumente zu Rüstungsthemen erhalten hätte, wehrte sich die RUAG bis vor Bundesgericht gegen die Pflicht zur Datenherausgabe – wobei sie auch dort unterlag, denn das Bundesgericht entschied klar zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips (BGer 1C_222/2018). In der Tat sieht Art. 7 Abs. 1 BGÖ einzelne Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip vor, zum Beispiel bei Gefahren für die innere und äussere Sicherheit, Offenbarung von Fabrikationsgeheimnissen oder wenn die Preisgabe behördeninterner Informationen die freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde «wesentlich» beeinträchtigen würde.

Wenig erstaunlich ist vor diesem Hintergrund, dass die Behörde, welche sich gegen die Pflicht zur Dokumentherausgabe sperren will, meist mit dem letzteren, schwammigen Rechtsbegriff argumentiert und geltend macht, die Bekanntgabe bloss interner Konzepte würde zu öffentlichem Druck führen und dadurch die freie Willensbildung der Behörde beeinträchtigen. Dabei ist es ja gerade Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips, dass die Bürgerinnen und Bürger Einsicht in Dokumente erhalten, um auf Augenhöhe mit einer Behörde diskutieren oder verhandeln zu können – und dass der Staat sein tägliches Handeln gegenüber dem Einzelnen auch transparent begründen muss. Genau deswegen verlangt Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ explizit eine «wesentliche» Beeinträchtigung der behördlichen Tätigkeit, um eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip zu machen. Denn es war klarer Wille des Parlaments, dass Staatstätigkeit in der Dunkelkammer nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig ist. In der Praxis halten sich Behörden leider aber oft erst daran, wenn sie gerichtlich zurückgepfiffen werden.

Zu hoffen ist, dass dies beim Zugangsgesuch Vogt nicht nötig sein wird. Schliesslich kann kaum behauptet werden, dass das Konzept zu einer öffentlichen Gesundheitskampagne derart vertraulich ist, dass es keinesfalls öffentlich werden dürfte. Dies gilt dabei nicht nur für die aktuelle Impfkampagne, sondern Präventionskampagnen generell. Wenn diese schon als Staatsaufgabe angesehen werden, muss der Steuerzahler auch ein Recht darauf haben, zu erfahren, auf welcher Grundlage sein Geld ausgegeben wird – und ob die Behörde ihre Kampagne auf Evidenz oder doch eher reine Vorurteile stützt.

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Autor/in
Artur Terekhov

MLaw Artur Terekhov ist selbstständiger Rechtsvertreter in Oberengstringen ZH.

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