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Nach Vorkommnissen

Neues Uni-Gesetz für eine erfolgreiche HSG

Die Regierung hat das neue Universitätsgesetz beraten und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz klärt und entflechtet die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe.

Staatskanzlei Kanton St.Gallen am 08. November 2021

Das geltende Universitätsgesetz stammt aus dem Jahr 1988. Wegen seines Alters, veränderter Bedürfnisse und Änderungen rechtlicher Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) sowie dem kantonalen Personalgesetz, war eine Revision angezeigt. Zudem warfen öffentlich diskutierte Vorkommnisse Compliance-Fragen auf, die Handlungsbedarf sichtbar machten. Der Kantonsrat hiess in der Novembersession 2018 eine entsprechende Motion gut. Die Regierung hat seither in einer Projektorganisation das neue Universitätsgesetz im Austausch mit der HSG erarbeitet.

In der Erarbeitung des neuen Gesetzes wurde diskutiert, ob die Universität zu einer Volluniversität werden oder sich weiterhin als Wirtschaftsuniversität behaupten soll. Die Regierung ist klar der Ansicht, dass der thematische Fokus eine Stärke der HSG ist. Die HSG ist eine interdisziplinär und integrativ ausgerichtete Wirtschaftsuniversität mit traditionellen Schwerpunkten in Rechts- und Sozialwissenschaften und gezielten Ergänzungen in weiteren Wissenschaften. Dank diesem Fokus gelingt es ihr, regional verankert zu sein und dennoch international höchste Anerkennung zu erlangen.

Ebenso beibehalten werden die wesentlichen Elemente der Steuerung der HSG, insbesondere der vierjährige Leistungsauftrag und der damit verbundene, nach einem stabilen Berechnungsschema ermittelte Staatsbeitrag. Der Leistungsauftrag definiert die Entwicklungsschwerpunkte der betreffenden Periode sowie die Eckwerte der zu erbringenden Leistungen der HSG. Er gibt der Universität planerische Sicherheit in der Gestaltung des Universitätsbetriebs unter Gewährleistung der Finanzautonomie. Dieses System hat sich an allen drei Hochschulen im Kanton St.Gallen bewährt.

Im bisherigen Universitätsgesetz war zu ungenau geregelt, welches Organ welche Verantwortlichkeiten trägt. Es gab Überschneidungen, aber auch Bereiche, die nicht abgedeckt waren. Dies zeigte sich exemplarisch in der Aufsicht der Institute. Die Regierung setzte in der Erarbeitung des neuen Gesetzes deshalb einen Schwerpunkt auf die Entflechtung der Aufgaben und die Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung. Mit dem neuen Universitätsgesetz wird die Governance der HSG gestärkt, indem die Aufgaben der Organe entflochten und ihre Rollen geklärt werden.

Im akademischen Bereich bleibt der Senat das oberste Organ. Er behandelt Geschäfte von gesamtuniversitärer Bedeutung, die einer universitätsdemokratischen und basislegitimierten Abstützung bedürfen. Neu wird der Senat jedoch von einem Senatsausschuss mit 30 Mitgliedern (plus Rektorin oder Rektor) von «Alltagsgeschäften» entlastet wie beispielsweise dem Erlass der Habilitations- und der Promotionsordnung sowie der Prüfungs- und Studienordnung. Der neue Senatsausschuss soll die Diskussions- und Entscheidungsfähigkeit der akademischen Führung verbessern.

Die Zusammensetzung des Senats und damit auch des Senatsausschusses wird neu geregelt. Künftig entfallen 60 Prozent der Sitze auf die ordentlichen und assoziierten Professorinnen und Professoren, während die anderen Universitätsangehörigen neu verstärkt zu 40 Prozent vertreten sind. Dazu gehören die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (ehemals Mittelbau), die Studierenden und Doktorierenden sowie das administrativ-technische Personal.

Auch die Position der Rektorin oder des Rektors erhält mehr Einfluss. Sie oder er verantwortet unter anderem neu die Aufsicht über die Institute. Die Rektorin oder der Rektor hat Weisungskompetenzen gegenüber den Instituten und kann verbindliche Vorgaben beispielsweise für Nebenbeschäftigungen und Spesen erlassen. Die Rektorin oder der Rektor nimmt zudem den Vorsitz sowohl im Senat als auch im neugeschaffenen Senatsausschuss ein. Grundsätzlich wird die Stelle für eine Rektorin oder einen Rektor künftig international öffentlich ausgeschrieben, womit auch die Wahl auswärtiger Kandidatinnen und Kandidaten ermöglicht wird. Neu wird die Rektorin oder der Rektor für vier Jahre statt für zwei Jahre gewählt.

Schliesslich wird auch die Zusammensetzung des Universitätsratsrats justiert. Er bleibt das oberste strategische Organ der HSG, besteht in Zukunft aber neu aus sieben bis neun Mitgliedern anstatt wie bisher aus elf. Diese werden von der Regierung nach fachlichen Kriterien gewählt; der Kantonsrat genehmigt die Wahl. Der Universitätsrat wählt die Rektorin oder den Rektor auf Antrag des Senats. Die Wahl der Rektorin oder des Rektors bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Gleiches gilt bei einer allfälligen Entlassung.

Aufgelöst werden die Geschäftsleitenden Ausschüsse (GLA) der Institute. Diese werden in Zukunft als Beiräte für die Institute möglich sein. Ein Institutsbeirat dient als fachlich beratendes «Sounding Board» der Direktion, hat aber anders als die heutigen GLA keine Finanz- und Strategieverantwortung mehr.

Intensiv diskutiert wurde die Rolle der Institute und die daraus entstehenden Stärken und Schwächen. Die Regierung anerkennt, dass die Institute ein Markenzeichen der HSG darstellen. Die Institute sind ein Alleinstellungsmerkmal und zugleich eine Säule des Erfolgs der HSG. Ihre hohe Bedeutung liegt in der Erwirtschaftung von Drittmitteln und in der Sicherung des ausgeprägten Praxisbezugs der HSG. Gleichzeitig hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es Klärungsbedarf in Bezug auf die Aufsicht über die Institute und personalrechtliche Fragestellungen gab.

Die Institute werden weiterhin als rechtlich teilautonome Organisationseinheiten innerhalb der HSG geführt und sind damit Teil der Universität. Gleichzeitig verfügen sie weiterhin über eine hohe unternehmerische Autonomie in ihrem Tätigkeitsgebiet sowie in der Mittelverwendung. Neu kontrolliert das Rektorat aber die Einhaltung gesamtuniversitärer Regeln wie Vorgaben zur Honorierung, Nebenbeschäftigungen oder Spesenvergütung. Zudem kann es Richtlinien erlassen u.a. zur Entgegennahme von Aufträgen oder dem Umgang mit Institutsvermögen. Dadurch werden die Governance der Institute gestärkt und bestehende Schwächen ausgemerzt.

Die Weiterbildung ist grundsätzlich Teil der Lehre. Sie hat sich aufgrund der wachsenden Bedeutung des lebenslangen Lernens zu einem starken Standbein der HSG entwickelt. Deshalb hat die Regierung die Weiterbildung neu ausdrücklich als Aufgabe der Universität festgeschrieben. Daraus resultiert eine gesamtuniversitäre Weiterbildungsstrategie, die im Rahmen des Projekts zur Revision des Universitätsgesetzes erarbeitet und vom Universitätsrat erlassen wurde. Die «Executive School» wird im neuen Gesetz verankert und eine Weiterbildungskommission eingerichtet, die im Rahmen der Weiterbildungsstrategie die Weiterbildungsprogramme erstmals universitätsweit regelt und koordiniert.

Im Bereich des Personalrechts verankert das neue Universitätsgesetz den Grundsatz der sachgemässen Anwendung des kantonalen Personalrechts, soweit das Universitätsgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält und die Universität keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt. Letztere sind zulässig, wenn sie nötig sind, um den besonderen Verhältnissen der HSG Rechnung zu tragen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Universität in der Anstellung von Personen für spezifische Funktionen in Projekten oder der Weiterbildung in Konkurrenz steht mit Arbeitgebern der Privatwirtschaft.

Ordentliche Professorinnen und Professoren werden weiterhin für acht Jahre gewählt. Auch bei einer Wahl auf Amtsdauer bleibt eine Entlassung möglich, insbesondere wenn das Verhalten der betreffenden Person dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise schadet.

Mit dem neuen Universitätsgesetz schafft die Regierung die Grundlage, dass sich die HSG mit selbsterwirtschafteten Finanzmitteln an öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen beteiligen kann, sofern sich diese am Zweck der Universität orientieren. Dies kann beispielsweise Beteiligungen an Spin-Offs von Absolventinnen und Absolventen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der HSG betreffen. Solche Beteiligungen sind heute nicht klar geregelt. Eine gesetzliche Grundlage ist mit Blick auf die unternehmerische Ausrichtung der Universität und die erfolgte Erweiterung des Lehr- und Forschungsbereichs um die Informatik notwendig. Wie das Beispiel der ETH Zürich zeigt, erhöht ein solches Engagement die Anziehungskraft der Universität und ist gleichzeitig Signal für die Praxisrelevanz von Lehre und Forschung. Der Universitätsrat regelt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung, die Voraussetzungen für Beteiligungen.

Die Regierung gibt den Gesetzesentwurf in die öffentliche Vernehmlassung. Die Unterlagen sind auf der Startseite unter der Rubrik «Vernehmlassungen» zu finden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 21. Januar 2021. Anschliessend erfolgt die Auswertung der Rückmeldungen. Die Regierung plant, das überarbeitete Gesetz im August 2022 zu verabschieden. Der Kantonsrat wird das neue Universitätsgesetz voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2023 beraten. Schliesslich wäre das Gesetz ab dem Jahr 2024 rechtsgültig.

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