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Kantonale Verfahren sind abgeschlossen

Personalstreit an Kanti Sargans: Kündigung war missbräuchlich

Das St.Galler Verwaltungsgericht hat den Personalrechtsstreit zwischen einem ehemaligen Mathematik-Lehrer und dem ehemaligen Rektor an der Kantonsschule Sargans entschieden. Das Urteil zeigt Mängel im Verfahren auf. Der Lehrer erhält zumindest teilweise recht.

Die Ostschweiz am 23. November 2020

Das Gericht taxierte laut dem kantonalen Bildungsdepartment die Entlassung des Lehrers als missbräuchlich, weil ihm der Kanton das rechtliche Gehör nicht vollständig gewährt hatte, und sprach ihm deshalb eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu. Weitere Forderungen des Lehrers über rund 100'000 Franken wies es dagegen ab, da sein Vorwurf des Mobbings und der Persönlichkeitsverletzung unbegründet sei.

Unterricht und Schulstil des Lehrers hatten seit 2002 Anlass zu Beanstandungen aus der Schülerschaft und von Elternseite gegeben. 2010 hatte der Rektor ein Coaching angeordnet. 2013 war es erneut zu negativen Rückmeldungen gekommen. Im Januar 2014 war dem Lehrer eröffnet worden, dass eine Arbeitgeberkündigung in Aussicht stehe. Ab Februar 2014 war der Lehrer vollumfänglich krankgeschrieben.

Strafverfahren und personalrechtliche Klage

Im Juli 2014 erhob der Lehrer Strafklage gegen den Rektor und warf ihm Körperverletzung, Amtsmissbrauch, Nötigung, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Verletzung des Datenschutzgesetzes vor. Aufgrund der Intervention eines Mitgliedes der Elternvereinigung hatte sich der Rektor in einer persönlichen E-Mail zur Situation geäussert und bei weiteren Problemen die Möglichkeit eines «Schlussstrichs» erwogen. Diese E-Mail wertete das Untersuchungsamt Uznach als Verletzung des Amtsgeheimnisses und verhängte dafür eine bedingte Geldstrafe und eine Busse von 1'000 Franken. Zu allen übrigen Vorwürfen stellte es das Verfahren als unbegründet ein, was die Anklagekammer des Kantons St.Gallen und später auch das Bundesgericht bestätigten.

Sodann erhob der Mathematik-Lehrer eine personalrechtliche Klage gegen den Rektor und verlangte eine Administrativuntersuchung. Zudem forderte er die Suspendierung des Rektors. Im April 2016 lag der Schlussbericht zur Administrativuntersuchung vor. Er hielt fest, es liege weder ein Mobbing oder «Bossing» gegen den Lehrer noch ein personalrechtlicher Amtsmissbrauch vor. Allerdings habe der Rektor die Geheimhaltungspflicht und in Einzelfällen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verletzt. Auf der anderen Seite habe der Unterricht des Mathematik-Lehrers den pädagogisch-methodischen Anforderungen und dem Qualitätsleitbild der Kantonsschule Sargans nicht genügt.

Im April 2016 meldete sich der Lehrer als gesund zurück. Darauf gewährte ihm der Rektor das rechtliche Gehör zu der in Aussicht gestellten Kündigung. Nach Eingang der Stellungnahme eröffnete er dem Lehrer die Kündigung auf Ende des Schuljahrs. Er begründete die Kündigung mit den im Bericht zur Administrativuntersuchung festgestellten Mängeln im Unterricht und mit dem zerstörten Vertrauen.

Mangel im Kündigungsverfahren

Das Verwaltungsgericht hat nun über die personalrechtliche Klage entschieden. Es bemängelt, dass dem Lehrer vor der Kündigung der Schlussbericht zur Administrativuntersuchung nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Deshalb erachtete es die Kündigung als missbräuchlich und sprach dem Lehrer eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu. Hingegen sind laut dem Gericht seine Vorwürfe des Mobbings und der Verletzung der Persönlichkeit unbegründet, weshalb es seine Forderungen nach Schadenersatz und Genugtuung über rund 100'000 Franken abgewiesen hat.

Fazit eines langjährigen Rechtsstreites

Unter Vorbehalt eines abschliessenden Weiterzugs an das Bundesgericht durch den Lehrer ist das lange dauernde Rechtsverfahren jetzt abgeschlossen. Das Bildungsdepartement bedauert in einer Stellungnahme, dass es zu zwei Fehlern kam, indem einerseits der Rektor einem Elternteil eine E-Mail mit vertraulichen Informationen geschickt und anderseits der Lehrer vor der Kündigung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht der Administrativuntersuchung erhalten hatte. Es nimmt auf der anderen Seite zur Kenntnis, dass sich die zahlreichen weiteren, zum Teil massiven Vorwürfe des Lehrers gegen den Rektor als nicht haltbar herausgestellt hätten.

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