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Gastbeitrag

Regieren ohne zu begründen im Corona-Krieg

Es gehört zu einer gesunden, funktionierenden Demokratie, dass neue staatliche Massnahme öffentlich debattiert werden - je umstrittener, um so mehr und erst recht bei einschneidenden Beschränkungen von Freiheitsrechten. Ein Gastbeitrag von Erwin Kessler.

Erwin Kessler am 26. Februar 2021

Nur in totalitär regierten Ländern ist es unerwünscht, dass Regierungsmassnahmen öffentlich kritisch hinterfragt werden. Soweit sind wir in der Schweiz bereits. Corona-Massnahmen-Kritiker erhalten keine sachliche Antwort, sondern werden beschimpft, im besten Fall totgeschwiegen.

Zu diesem fundamentalen demokratischen Prinzip gehört, dass staatliche Massnahmen sachlich und nachvollziehbar begründet werden. Bei parlamentarischen Erlassen wird diese Informationspflicht durch die öffentliche Debatte im Parlament erfüllt. Über Verordnungen des Bundesrates hat dieser aktiv zu informieren (Pressekonferenzen, Pressemitteilung und amtlichen Veröffentlichungen). So will es das öffentliche Interesse an einer transparenten, funktionierenden Demokratie.

In der Corona-Krise ist alles anders geworden. Der Bundesrat regiert autokratisch. Debatten sind unerwünscht, kritische Fragen sind politisch nicht korrekt, signalisieren Misstrauen in die Regierung und damit Staatsfeindlichkeit und; es wird befohlen, basta.

Die Ablösung des Notrechts durch Kompetenznormen im novellierten Epidemiegesetz hat daran nichts geändert. Der Bundesrat hält es nach wie vor nicht für nötig, seine Corona-Massnahmen sachlich und für Fachleute nachvollziehbar zu begründen.

Seit langem ist wissenschaftlich klar und unbestritten, dass der PCR-Test, auf dem die sogenannten «Fallzahlen» (Anzahl positiv getesteter Personen) basieren, keine Infektionen nachweisen. Sogar der Erfinder des PCR-Tests selber, Nobelpreisträger Kary Mullis, hat das öffentlich klar gestellt (im Zusammenhang mit HIV). Am 30. Januar 2021 hat endlich auch die WHO klargestellt, dass der PCR-Test ein diagnostisches Hilfsmittel sein kann, aber allein nicht genügt, um Corona-Infektionen festzustellen.

Der PCR-Test, angewendet zur angeblichen Feststellung von Corona-Infektionen, ist eine Lotto-Maschine mit Zufallsresultaten. Deshalb hört man immer wieder von Personen, die mehrfach unter gleichen Bedingungen getestet wurden, in kurzer Zeit mal positiv, mal negativ, dann wieder positiv. Der Antigen-Schnelltest ist noch unzuverlässiger. Am 13. November 2020 twitterte niemand geringerer als Elon Musk (Autofirma Tesla): «Something extremly bogus is going on. Was tested for covid four times today. Two tests came back negative, two came back positive. Same machine, same test, same nurse, Rapid antigen test from BD.»

Erhellend ist die Tatsache, dass laut Wissenschafter ein Vergleich der Zuverlässigkeit des PCR- und der Antigen-Schnelltests nicht möglich sei, da die Tests zu unterschiedlich seien. Dieses Argument ist eine wissenschaftliche Bankrotterklärung und macht deutlich, dass man sich mit der Fallzahlen-Ermittlung ziemlich blind im Nebel bewegt.

Der ehemalige Forschungsleiter eines der grössten Pharmakonzerne der Welt, Pfizer, schätzt, dass 90 % der PCR-Tests falsch-positiv sind. Mit anderen Worten: die verheerenden Corona-Massnahmen des Bundesrates basieren auf Fallzahlen, die um eine Grössenordnung zu hohe Infektionszahlen vortäuschen. Das erklärt, warum es im Jahr 2020 trotz dieses angeblich extrem gefährlichen Virus, welches es rechtfertigt, die Wirtschaft an die Wand zu fahren, in der Schweiz keine aussergewöhnliche Übersterblichkeit gab - alles im Rahmen normaler Grippewellen.

Doch der Bundesrat und sein Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlichen weiter unbeirrt angstmachende «Fallzahlen», die mit solchen Zufallstests erhoben wurden, und behaupten oder wecken zumindest gezielt diesen Eindruck, diese würden die Zahl der «Neuinfektionen» darstellen – von den Mainstreammedien und dem Staatsradio und -Fernsehen SRF täglich unkritisch und inzwischen gegen besseres Wissen angstmachend so verbreitet.

Seit nun schon einem Jahr wird auf diese Weise mit täglichen Falschinformationen Angst und Schrecken verbreitet und die Bevölkerung mit Angstmacherei so manipuliert, dass die wirtschaftlich ruinösen und gegen wehrlose Menschen in Pflegeheimen und gegen Kinder unmenschlichen Massnahmen hingenommen und gehorsamst umgesetzt werden.

Zu diesen Wehrlosen gehören auch die von den Mainstreammedien weitgehend totgeschwiegenen, wirtschaftlich ruinierten namenlosen Kleingewerbler und Arbeitslose, welche psychiatrische und psychologisch-therapeutische Einrichtungen überlasten und die Suizidzahlen in die Höhe schnellen lassen. Letzteres weiss man aus Deutschland, während der Bundesrat die schweizerischen Zahlen geheim hält - ganz im Stil des neuen totalitär-diktatorischen Regierungsstils, welche die Demokratie abgelöst hat.

Typisch und augenöffnend ist der folgende Vorfall, den kürzlich Weltwoche-Chef und Nationalrat Roger Köppel als Augenzeug bekannt gemacht hat: An einer Pressekonferenz über neue Corona-Massnahmen wurde die Frage eines Journalisten, warum Buchhandlungen geschlossen werden und Blumenläden offen bleiben dürfen, wie folgt beantwortet: «Weil der Bundesrat das so beschlossen hat.»


Jede Stimme hat das Recht, gehört zu werden. Und Ihre Stimme brauchen wir als Clubmitglied.


Der bei den Corona-Massnahmen federführende SP-Bundesrat Alain Berset und seine Beamten und Berater der Alibi-Taskforce rechtfertigen die kriegsrechtähnlichen Eingriffe in die Freiheitsrechte der gesamten Bevölkerung und in die Handels- und Gewerbefreiheit nie im Detail nachvollziehbar und überprüfbar, sondern immer nur mit angstmachenden Pauschalbehauptungen und Spekulationen über mögliche neue Wellen und gefährliche Mutanten. Der Bundesrat begründet seine Massnahmen weiterhin mit den nichtssagenden Fallzahlen und – weil sich deren Unbrauchbarkeit immer weniger totschweigen lässt – zunehmend mit angeblich neuen Corona-Varianten.

Dieses diktatorische Verhalten der Landesregierung ist in der Schweiz möglich, weil hier – anders als in anderen Demokratien – das Volk seine Regierung nicht wählen oder abwählen kann. Nach internationaler Definition ist die Schweiz deshalb keine Demokratie.

Das Nichtbegründen der Corona-Massnahmen ist nicht nur antidemokratisch-totalitär, sondern auch klar gesetzes- und verfassungswidrig, wie neue Entscheide des österreichischen Bundesverfassungsgerichtshofes (VfGH) klar machen. Der VfGH hat mehrere Coronamassnahmen als gesetzwidrig erklärt und aufgehoben, weil deren Notwendigkeit, Nützlichkeit und Verhältnismässigkeit nicht nachvollziehbar begründet werden konnte. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist es eine zwingende Voraussetzung für die Rechtmässigkeit von Grundrechtseingriffen, dass deren Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit nachgewiesen wird. Daran hat sich der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) korrekt orientiert. Seine Entscheide sind ohne weiteres auf die Schweiz übertragbar (gleiche Grundrechte, ähnliche Massnahmen):

a) Keine ausreichende Rechtfertigung für das Betretungsverbot von Betriebsstätten (1) mit einem Kundenbereich über 400 m2

In der Verordnung des österreichischen Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten betreffend vorläufige Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 wurde das Betreten von Betriebsstätten mit einem Kundenbereich von über 400 m2 verboten. Der VfGH unterzog dieses Verbot im Entscheid V411/2020 vom 14.7.2020 einer Sachlichkeitsprüfung (2) . Dabei betonte der VfGH, eine solche Verordnung müsse sich auf den in der jeweiligen Situation verfügbaren Informationsstand und auf eine Interessenabwägung stützen, die nachvollziehbar zu dokumentieren seien. Im konkreten Fall sei zu beurteilen und festzuhalten gewesen, inwieweit Betretungsverbote von Betriebsstätten zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 geeignet, erforderlich und angemessen seien. Diesen sei beim Erlass dieser Verordnung nicht Genüge getan worden. Über diesen Mangel hinaus stellte der VfGH fest, es fehle eine sachliche Rechtfertigung für das Betretungsverbot von Betriebsstätten mit mehr als 400 m2 Fläche im Kundenbereich, wenn gleichzeitig vergleichbare Betriebsstätten wie Garten- und Baumärkte vom Betretungsverbot ausgenommen seien. Insbesondere sei eine vergleichbare Bedeutung von Garten- und Baumärkten für die Verrichtung des täglichen Lebens nicht erkennbar. Die Regelung wurde daher als gleichheits- und damit gesetzes- und verfassungswidrig erkannt.

b) Keine ausreichende Begründung für Massnahmen gegen Gastronomiebetriebe

In einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte der VfGH ein Betretungsverbot für Gaststätten mit bestimmten Ausnahmen mit Abstandsvorschriften und begrenzter Zahl von Gästen an einem Tisch zu prüfen (Entscheid G272/2020 vom 1.10.2020 ) (3) . Der VfGH hob diese Vorschriften als gesetzwidrig auf und stellte fest – insoweit sie bereits ausser Kraft getreten waren –, dass sie gesetzwidrig waren. Der VfGH begründete seinen Entscheid wie schon im vorhergehenden Fall damit, dass die nach dem Gesetz massgeblichen Umstände sowie die Entscheidungsgrundlagen und Unterlagen im Verordnungsakt gänzlich fehlen. Dabei wiege die Tatsache schwer, dass die Regelungen intensiv in die Grundrechte sowohl der Gewerbetreibenden als auch der Besucher eingreifen.

c) Maskenpflicht in Schulen aufgehoben

Die Anordnung der Maskenpflicht in Schulgebäuden und Klassenteilung war wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlagen gesetzwidrig (Entscheid V436/2020 vom 10.12.2020) (4) . Der österreichische Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hatte in einer Covid-19-Verordnung vorgeschrieben, dass «alle Personen im Schulgebäude, ausgenommen in der Unterrichtszeit, ein den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen müssen sowie die Schulklassen in zwei Gruppen geteilt und abwechselnd Präsenzunterricht stattfindet. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, haben sich die Schülerinnen bzw Schüler laut § 5 Abs. 1 C-SchVO für die Zeit des stundenplanmässigen Unterrichts der Klasse im ortsgebundenen Unterricht zu befinden.» Zwei Schüler und deren Eltern beantragten dem VfGH, diese Vorschriften aufzuheben. Der VfGH hiess diesen Antrag gut mit der Begründung, der Bundesminister habe trotz entsprechender Aufforderung keine Akten betreffend das Zustandekommen der C-SchVO vorgelegt. Für den VfGH sei daher nicht ersichtlich, welche Entscheidungsgrundlagen den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung geleitet habe.

Fazit

Diese Entscheide sind im Grundsätzlichen direkt auf die Schweiz übertragbar, da in ganz Europa die gleichen Grundrechte gelten, namentlich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der einzige Unterschied liegt offenbar darin, dass der österreichische VfGH fähig ist, solche Entscheide rasch und effizient zu erlassen, während die Schweizer Justiz dazu nicht in der Lage ist.

Auch in der Schweiz werden Coronaschutzmassnahmen verordnet ohne nachvollziehbare Begründung, warum diese geeignet, erforderlich und angemessen und sachlich gerechtfertigt sein sollen. Diese Unterlassung ist wie dargelegt nicht nur antidemokratisch-totalitär, sondern auch rechtlich unzulässig, weil verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Mit seinen intransparenten, nachweislich unzweckmässigen oder zumindest zweifelhaften Massnahmen spaltet der Bundesrat die Gesellschaft und verschuldet das Land schwerwiegend auf Jahrzehnte hinaus. Die hartnäckig fehlende objektive Begründung der Corona-Massnahmen vor dem Hintergrund, dass diese seit über einem Jahr das Interessen der Medien und der Öffentlichkeit dominieren, lässt nur einen Schluss zu: Der Bundesrat verfügt nicht über Fakten, die vor der schwerwiegenden Kritik aus Wissenschaftskreisen in einer öffentlichen Diskussion bestehen und die ungeheuerlich überrissenen Corona-Massnahmen gegen eine Infektion, die – wie die Sterblichkeitsstatistik für das Jahr 2020 beweist – nicht gefährlicher ist als eine übliche Grippewelle, rechtfertigen könnten.

Es gibt für diese Schlussfolgerung auch konkrete, objektive Belege, nicht nur Indizien.

Die Corona-Massnahmen des Bundesrates beruhen nun schon seit einem Jahr ganz zentral auf den «Fallzahlen"» die – wie dargelegt – eine völlig ungeeignete Entscheidungsgrundlage darstellen und den Begründungsanforderungen an Grundrechtseingriffe, wie sie der VfGH formuliert hat, niemals genügen könnten.

Die Fallzahlen leiden jedoch nicht nur an der immanenten Unbrauchbarkeit der Tests. Kürzlich sind zudem Manipulationen ans Licht gekommen, mit denen das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Statistiken fälscht. Einerseits indem die Positivitätsrate vorsätzlich zu hoch angegeben werden, indem negative Testresultate teilweise statistisch bewusst nicht erfasst werden (5) . Andererseits, indem das BAG bewusst verstorbene Menschen als Corona-Tote erfasst, obwohl eine andere Todesursache nachgewiesen ist . Damit treibt das BAG auch die Corona-Sterbezahlen betrügerisch in die Höhe.

Das BAG erschreckt damit die Bevölkerung vorsätzlich mit zu hohen Fallzahlen (ganz konkrete statistische Fälschung, abgesehen von der immanenten Unbrauchbarkeit des Tests) und die Verantwortlichen machen sich gemäss Artikel 258 Strafgesetzbuch strafbar, der lautet: «Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Bundesrat und seine Beamten können die Corona-Massnahmen nicht nur nicht begründen, sondern stützen sich vorsätzlich auf falsche und gefälschte Entscheidungsgrundlagen. Auf diese kriminelle Weise wurde der Nation propagandistisch ein verheerender Krieg gegen einen Gegner aufgezwungen, der in Wirklichkeit nicht gefährlicher ist als eine gewöhnliche Grippe. Wir befinden uns im Dritten Weltkrieg gegen einen nicht existierenden Phantomgegner, mit welchem die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzt und unterwürfiger, blinder Gehorsam erreicht wird. Die rechtsstaatliche Demokratie wurde durch ein totalitäres System ersetzt. Wer hierfür die Hauptverantwortung trägt? Denke!

Wie geht es weiter?

Antwort: Weiter kriminell wie bisher. Warum? Weil die verantwortlichen vier Bundesräte – die Hauptanführer sind Vertreter der SP – nicht nur vom Volk nicht abgewählt werden können, sondern auch weil das Bundesgericht nach geltendem schweizerischem Recht Verordnungen des Bundesrates, welche die die Verfassung oder die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen, nicht aufheben darf. Der nicht vom Volk gewählte Bundesrat steht damit rechtlich über der Verfassung und über der EMRK – ein mehr als bedenklicher Zug unseres Rechtssystems, wie sich jetzt in der Coronakrise fatal zeigt.

Eine knappe Mehrheit der Stimmbevölkerung hat das vor noch nicht langer Zeit so gewollt. Das waren wohl die gleichen, die heute fanatisch mit Masken herumlauf, obrigkeitshörig.

Das Bundesgericht kann aber im konkreten Einzelfall der EMRK den Vorrang geben vor dem nationalen Recht. Praktisch heisst das, dass das Bundesgericht jemanden freisprechen kann, der aufgrund einer menschenrechtswidrigen Verordnung des Bundesrates (zum Beispiel wegen Missachtung der Abstands- und Maskenpflicht) verurteilt worden ist, oder es kann eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme gegen einen Geschäftsinhaber (Geschäftsschliessung) aufheben und ihn entschädigen. Dabei bleibt aber die verfassungswidrige Verordnung für alle anderen Bürger weiterhin in Kraft und müssten von jedem einzelnen Betroffenen angefochten werden. Diese komplizierte, schwerfällige rechtliche Situation bringt es mit sich, dass es sehr beschwerlich, zeitraubend und kostspielig ist, sich auf dem Rechtsweg gegen verfassungswidrige Zwangsmassnahmen zu wehren.

Während in Österreich mit Verfassungsrügen direkt an den VfGH gelangen kann, ist man in der Schweiz gezwungen, den verwaltungsrechtlichen Weg bis zum Bundesgericht zu durchlaufen, um dann wenn nötig auch noch an den EGMR gelangen zu können, was ein 3 bis 10 Jahre dauerndes Verfahren bedeutet und ein Urteil, das viel zu spät kommt.

Das ist die Musterdemokratie Schweiz in der Realität: rückständig und wohlstandsdegeneriert. Die legendäre freiheitsliebende, mutige Eidgenossenschaft - das war einmal.

Hinweise und Verweise:

1 Der in der Schweiz kaum bekannte Begriff «Betriebsstätte» bedeutet Anlagen, die dem Betrieb eines Unternehmens dienen wie Fabrikationsanlagen, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Büros etc.

2 «NML - Newsletter Menschenrechte» des österreichischen Institutes für Menschenrechte an der Universität Salzburg, Heft 5/2020 vom September 2020, Seite 325.

3 «NML - Newsletter Menschenrechte» des österreichischen Institutes für Menschenrechte an der Universität Salzburg, Heft 5/2020 vom September 2020, Seite 410.

4 «NML - Newsletter Menschenrechte» des österreichischen Institutes für Menschenrechte an der Universität Salzburg, Heft 2020/6 vom Dezember 2020, Seite 530.

5 https://www.nau.ch/news/schweiz/coronavirus-bag-treibt-positivitatsrate-kunstlich-in-die-hohe-65872655

Stölzle /  Brányik
Autor/in
Erwin Kessler

Dr sc tech ETH Erwin Kessler (*1944) ist Gründer und Präsident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, der 1989 ins Leben gerufen wurde. Er ist Träger mehrerer Tierschutzpreise. Kessler lebt und arbeitet in Tuttwil (TG).

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