Das Kantonsgericht St. Gallen hat einen 49-jährigen Beschuldigten, der einen Mord und zwei Mordversuche begangen hatte, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Um der psychischen Störung und der Rückfallgefahr zu begegnen, hat das Gericht eine stationäre Massnahme angeordnet.
Der Beschuldigte gab im Januar 2015 Schüsse auf einen Bekannten ab. Nur kurz danach schlug er am selben Tag ausserdem der 82-jährigen Lebenspartnerin seines Vaters mindestens drei Mal mit einem eisernen Vorschlaghammer mit voller Wucht auf den Kopf und verletzte diese tödlich.
Schliesslich verletzte er auch seinen 83-jährigen Vater mit dem Vorschlaghammer schwer.
Das Kreisgericht See-Gaster sprach den Beschuldigten deswegen mit Entscheid vom 24. August 2017 des Mordes und des mehrfachen Mordversuchs schuldig.
Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und ordnete die Verwahrung an. Das Kreisgericht ging dabei aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens davon aus, dass der Beschuldigte voll schuldfähig und nicht therapierbar sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung.
Für das Kantonsgericht ergaben sich erhebliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens.
Es entschied deshalb, ein Zweitgutachten einzuholen.
Dieses Gutachten erläuterte und ergänzte der Sachverständige an der Berufungsverhandlung zusätzlich. «Dabei widerlegte er die Feststellungen des Erstgutachtens eindeutig», schreibt die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen in einer Mitteilung.
Der Sachverständige gelangte «nachvollziehbar und überzeugend» zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer schizophrenen Erkrankung leidet.
Wegen dieser Erkrankung baute er existentiell bedrohliche Wahnideen auf.
Als Urheber dieser Bedrohung sah er die drei von ihm angegriffenen Personen an.
Der Zweitgutachter ging weiter davon aus, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seines Wahns im Tatzeitpunkt aufgehoben war. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse gelangte das Kantonsgericht - in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung - zum Schluss, dass der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit freizusprechen ist.
Gleichzeitig stellte es fest, dass der Beschuldigte den Mord sowie die zwei Mordversuche tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hatte. Mit Blick auf die weiterhin bestehende psychische Störung und die festgestellte Rückfallgefahr ordnete das Kantonsgericht deshalb eine stationäre therapeutische Massnahme an. Damit soll der vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallgefahr wirksam begegnet werden.
«Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Die ausführliche Begründung erfolgt in einem späteren Zeitpunkt», so die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen.
«Die Ostschweiz» ist die grösste unabhängige Meinungsplattform der Kantone SG, TG, AR und AI mit monatlich rund 300'000 Leserinnen und Lesern. Die Publikation ging im April 2018 online und ist im Besitz der Ostschweizer Medien AG, ein Tochterunternehmen der Galledia Regionalmedien.
Hier klicken, um die Mobile App von «Die Ostschweiz» zu installieren.