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Eine Formalität

«Noch keine aufschiebende Wirkung»

Die Universität Zürich hat es aktuell mit einem Rekurs gegen die Zertifikatspflicht zu tun. Noch gebe es keine aufschiebende Wirkung, hält die Universität fest.

Stefan Millius am 11. Oktober 2021

Der laufende Rekurs gegen die Covid-Zertifikatspflicht habe eine aufschiebende Wirkung, hielt der Rechtsvertreter des Studenten, der zu diesem Rechtsmittel gegriffen hat, fest. Basierend darauf entstand dieser Beitrag.

Nun wehrt sich die Universität Zürich gegen diese Darstellung mit den folgenden Zeilen. «Ein Rekurs ist ein Rechtsmittel und setzt einen Prozess in den Gang. Da der von Ihnen erwähnte Rekurs noch nicht bei uns eingetroffen ist, kann er auch keine aufschiebende Wirkung haben, d.h. kann nicht gefolgert werden, dass die Zertifkationspflicht aufgehoben wurde.»

Die Universität fordert daher, der Begriff der «aufschiebenden Wirkung" sei in unserem Beitrag zu streichen. Konkret heisst der Ablauf der Dinge aber einfach: Sobald der Rekurs bei der Universität auch postalisch eingetroffen ist, gilt die aufschiebende Wirkung.

Der Rechtsvertreter des Studenten, der den Rekurs eingereicht hat, relativiert diese Stellungnahme. «Klar ist, dass nicht das Eintreffen der Rekursschrift bei der Universität Zürich beziehungsweise der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung eintreten lässt, sondern bereits die Postaufgabe des Rechtsmittels fristwahrend wirkt und damit Rechtshängigkeit begründet. Mit Einreichung des Rekurses tritt sodann auch die aufschiebende Wirkung ein. Damit ist genau genommen heute um 11:51 Rechtshängigkeit eingetreten.»

Wie es die Universität Zürich in der Praxis handhabt, wird man bald sehen.

Stölzle /  Brányik
Autor/in
Stefan Millius

Stefan Millius (*1972) ist freischaffender Journalist.

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