Mit Datum vom 9. Januar hat die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen der Hotelkrippe GmbH in einer Auseinandersetzung um vorübergehende Nachtarbeit recht gegeben. Damit hat das Gericht eine Entscheidung des Amts für Wirtschaft und Arbeit aufgehoben.
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Die Hotelkrippe, eine Kinderkrippe im Zentrum St.Gallen, bietet neben einer Tages- auch eine Abendbetreuung an. Ausserdem, der Name sagt es, gibt es auch ein Übernachtungsangebot. Zwar wurde im Mai 2018 ein Gesuch um Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit abgelehnt. Gründerin Sarah Bösch darf in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und Gesellschafterin auch zu diesen Zeiten und Tagen arbeiten.
Am 30. November 2018 gelangte das Sozialamt mit einer Anfrage an die Hotelkrippe. Es ging darum, das Kleinkind einer hochschwangeren und alleinstehenden Asylbewerberin für die Zeit der Geburt und des Wochenbetts zu übernehmen. Der Zeitraum: Vom 3. bis 7. Dezember. «Da ich damals die Nachtarbeit nicht machen konnte, weil ich im Ausland war, stellten wir ein Gesuch», so Sarah Bösch. Dieses ging an das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und betraf eine Bewilligung für vorübergehende Nachtarbeit für eine Mitarbeiterin, die damit einverstanden war. Die Antwort kam schnell: Eine Absage. Es gebe kein dringendes Bedürfnis, man könne dem Gesuch nicht entsprechen.
Die Hotelkrippe verlangte daraufhin eine anfechtbare Verfügung. Wenige Tage später folgte die nächste Ablehnung durch das AWA. Der nächste Schritt war eine Beschwerde durch die Hotelkrippe bei der Verwaltungsrekurskommission, in der die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wurde - wogegen sich das AWA wiederum wehrte.
Interessant ist die Begründung des AWA. Dort befürchtete man offenbar, dass die Hotelkrippe die fehlende Bewilligung durch das Seco gewissermassen in Salamitaktik unterwandern wolle. Es sei mit weiteren Gesuchen zu rechnen, so das AWA gegenüber der Verwaltungsrekurskommission, und es könne nicht Aufgabe einer kantonalen Behörde sein, mit vielen Einzelbewilligungen eine Dauerbewilligung zu ersetzen. Ausserdem stellte das AWA mehrfach die Dringlichkeit der Betreuung in Frage.
Darauf konterte die Hotelkrippe im Verfahren scharf. Es sei eine Unterstellung, man wolle die fehlende Dauerbewilligung so unterlaufen, man habe noch nie ein solches Gesuch gestellt. Und weil sich Wehen und Geburt nicht verschieben lassen und es keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben habe, sei die Dringlichkeit sehr wohl gegeben gewesen.
Und die Verwaltungsrekurskommission sah das genau so wie die Hotelkrippe. Nur schon die Tatsache, dass das Sozialamt die Anfrage gemacht habe, zeige, dass eine gewisse Dringlichkeit vorgelegen sei. Auch die Behauptung des AWA, man wolle sich mit einzelnen Gesuchen quasi einen Dauerzustand erschleichen, gehe fehl, so die Kommission. Man dürfe Gesuche um vorübergehende Nachtarbeit stellen, auch wenn keine Dauerbewilligung vorliege.
Die Verwaltungsrekurskommission stellt fest, «dass im vorliegenden Fall eine aussergewöhnliche und zeitlich befristete Situation vorlag und ein dringendes Bedürfnis (…) bestand.» Das AWA habe das Gesuch der Hotelkrippe somit zu Unrecht abgewiesen. Entsprechend wurde die Beschwerde des Unternehmens gutgeheissen - und die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom Dezember 2018 aufgehoben.
Stefan Millius (*1972) ist freischaffender Journalist.
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